Tz. 63
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Nicht in das Gesetz übernommen wurde die in Nr 2 Buchst b des Schr des BMF v 09.01.1992 (BStBl I 1992, 47) enthaltene Voraussetzung, wonach die Übernehmerin eine neu gegründete Gesellschaft sein muss. § 15 UmwStG behandelt die Auf- oder Abspaltung auf eine bereits bestehende Übernehmerin gleich.
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