Tz. 32

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Das KStG sah in seiner bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung mit der stlichen Sondernorm des § 21 Abs 2 KStG 2018 bereits einen stlichen Höchstwert für Rückstellungen für erfolgsabhängige BRE vor, welcher durch das allg Abzinsungsgebot des § 6 Abs 1 Nr 3a Buchste EStG nicht unterschritten werden soll; so auch die amtl Ges-Begr (s BT-Drs 14/443, 36).

Diese Vorschrift ist in der Neufassung nicht mehr enthalten. Nach der amtl Ges-Begr (BTDrS 19/4455) enthält Abs 2 der Neufassung die Regelung zur Nichtabzinsung des bisherigen Abs 3. Nach dem Wortlaut der Ges-Begr soll der Nichtanwendungsbereich für den § 6 Abs 1 Nr 3a EStG für alle in den Anwendungsbereich des § 21 KStG n. F. fallenden Rückstellungen für BRE gelten. Dies betrifft in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft die erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Rückstellungen für BRE und in den übrigen Versicherungsgeschäften nur die Rückstellungen für die erfolgsabhängigen BRE. Der Anwendungsbereich für die Nichtanwendung des § 6 Abs 1 Nr 3a EStG wurde durch die Neufassung auf die Rückstellung für die erfolgsunabhängige BRE in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft, zu denen ua die RfB für die Umlage zur Pflegepflichtversicherung zählt, ausgedehnt.

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