Ewald Dötsch, Torsten Werner
Ausgewählte Literaturhinweise
Herzig, Die Liquidation von Kap-Ges im kstlichen Anrechnungsverfahren, FR 1979, 289;
Herzig, KStliche Zweifachbelastung von Liquidationsraten auf der Gesellschaftsebene, DB 1979, 1007;
Dötsch, Kap-Erhöhung und Kap-Herabsetzung – Auswirkungen auf Einkommensermittlung und EK-Gliederung, DB 1981, 1994;
Boochs, Stliche Probleme bei der Liquidation inl Kö sowie ausl BetrSt und TG inl Kö, DStZ 1989, 296;
Winter, Herabsetzung und Zurückzahlung des Stamm-Kap der GmbH bei der Ertragsbesteuerung der Gesellschaft und der Gesellschafter, GmbHR 1993, 576;
Halm, Formelle und materielle Erfordernisse der ordentlichen Kap-Herabsetzung im Recht der GmbH, DStR 1997, 1332;
Heidemann, Gestaltungen im Vorfeld der Liquidation der GmbH, INF 1998, 716, 746;
Kussmaul/Junker, Die stliche Seite der Kap-Herabsetzung nach erfolgter Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln, DB 1998, 2083;
Früchtl/Prokscha, Die estliche Behandlung von Erlösen aus der Liquidation von Kap-Ges nach dem SEStEG, BB 2007, 2147;
Hohmuth, Die Kap-Herabsetzung bei der GmbH unter der Geltung des MoMiG, GmbHR 2009, 349.
5.1 Grundsätzliches
Tz. 170
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Zu den Eink aus KapV gehören gem § 20 Abs 1 Nr 2 EStG
• |
Bezüge, die nach der Auflösung einer Kö oder Pers-Vereinigung anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nenn-Kap oder des stlichen Einlagekontos bestehen, es sei denn, die Bezüge auf Grund einer Kap-Herabsetzung gelten als GA iSd § 28 Abs 2 S 2 und 4 KStG (dazu im Einzelnen s Tz 172 ff). |
• |
Bezüge, die auf Grund einer Kap-Herabsetzung bei einer Kö oder Pers-Vereinigung anfallen und die als GA iSd § 28 Abs 2 S 2 und 4 KStG gelten (dazu im Einzelnen s Tz 177 ff). |
§ 20 Abs 1 Nr 2 EStG ist durch das SEStEG mit Wirkung ab dem VZ 2007 dahingehend geändert worden, dass die früheren Worte "unbeschr stpfl" gestrichen worden sind, so dass die in § 17 Abs 4 iVm § 20 Abs 1 Nr 2 EStG angeordnete Aufteilung der Auskehrung in einen Kap-Ertrag und in eine Rückzahlung von Nenn-Kap auch bei Auskehrungen anlässlich der Auflösung oder der Kap-Herabsetzung einer ausl Kö vorzunehmen ist (s Früchtl/Prokscha, BB 2007, 2147; weiter s Tz 175).
Wegen der in § 28 Abs 2 S 2 KStG enthaltenen Regelung, wonach eine Kap-Herabsetzung im Anschluss an eine vorangegangene Kap-Erhöhung unter Umwandlung von Gewinnrücklagen in Nenn-Kap wie eine GA zu behandeln ist, s § 28 KStG Tz 52 ff. Durch das SEStEG wurde § 28 Abs 2 KStG um einen S 4 erweitert (dazu s § 28 KStG Tz 64a).
Tz. 171
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Bei AE, die ihre Kap-Beteiligung im PV halten und deren Anteile nach § 17 EStG stverhaftet sind, erfolgt die Besteuerung der Bezüge aus der Auflösung oder aus einer Kap-Herabsetzung nach § 17 Abs 4 EStG. Das gilt gem § 17 Abs 4 S 3 EStG nicht, soweit die Bezüge nicht nach § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG zu den Einnahmen aus KapV gehören.
Bei AE, die ihre Kap-Beteiligung im PV halten und deren Anteile mangels Erreichen der 1%-Grenze nicht solche iSd § 17 EStG sind, kommt es gleichermaßen zur Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 2 EStG, nicht jedoch zur Besteuerung nach § 17 Abs 4 EStG. Die durch das URefG 2008 eingefügte Regelung in § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG, wonach ab dem VZ 2009 der Gewinn aus der Veräußerung von nicht nach § 17 EStG stverhafteten Kap-Beteiligungen insges zu den Eink aus KapV gehört, betrifft nur den Fall der Beteiligungsveräußerung. Da § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG nicht eine dem § 17 Abs 4 EStG entspr Regelung enthält, bleibt es für die Kap-Herabsetzung und für die Liquidation bei der bisherigen stlichen Behandlung (s Tz 198).
5.2 Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung
Tz. 172
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Durch die Auflösung bzw Liquidation einer (bis VZ 2006: unbeschr stpfl, ab VZ 2007: auch einer beschr stpfl) Kap-Ges (§§ 262 ff, 278 AktG, §§ 60 ff GmbHG) ändert sich der gesellschaftsrechtliche Zweck vom satzungsmäßigen Zweck hin zur Abwicklung.
Wegen der stlichen Behandlung von während des Abwicklungszeitraums vorgenommenen (vorher beschlossenen) oGA und von während dieses Zeitraums unter Verstoß gegen die §§ 60 ff GmbHG vorgenommenen Vorteilszuwendungen an die AE s § 40 KStG Tz 34.
Tz. 173
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
§ 20 Abs 1 Nr 2 EStG spricht die Auflösung einer Kö oder Pers-Vereinigung in seinen beiden Sätzen an.
Sein S 1 nennt die Bezüge aus der Auflösung einer in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG genannten Kö, die nicht in der Rückzahlung von Nenn-Kap bestehen. Die in S 1 Hs 2 angeordnete entspr Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG bedeutet, dass auch Zahlungen aus dem stlichen Einlagekonto nicht zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führen, sondern in die Besteuerung nach § 17 Abs 4 EStG einzubeziehen sind.
Tz. 174
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Sein S 2 nennt die Bezüge aus der Rückzahlung von Nenn-Kap, die nach der Auflösung einer in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG genannten Kö anfallen und die als GA iSd § 28 Abs 2 S 2 und 4 KStG gelten. Nach § 28 Abs 2 S 2 KStG gilt die Rückzahlung des Nenn-Kap, soweit der Sonderausweis gem § 28 Abs 1 S 3 KStG zu mindern ist, als GA, die beim AE zu Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führt. In dem Sonderausweis wird betragsmäßig festgehalten,...