Tz. 30

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Besitzt im Falle der Verschmelzung der AE einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG an der übertragenden Kap-Ges, treten die erworbenen Anteile an die Stelle der hingegebenen Anteile. Die im Zuge der Verschmelzung gewährten Anteile gelten weiterhin als Anteile iSd § 21 UmwStG. Die bisherigen AK gelten als AK der neuen Anteile (s § 13 Abs 3 UmwStG).

Ebenso wie bei § 5 UmwStG (dazu s § 5 UmwStG (vor SEStEG) Tz 86) stellt sich auch bei § 13 UmwStG die Frage, ob bei zu einem BV gehörenden einbringungsgeborenen Anteilen der Abs 3 oder der Abs 1 des § 13 UmwStG gilt. Nach Rn 13.09 UmwSt-Erl ist Abs 3 nur für zum PV gehörende einbringungsgeborene Anteile anzuwenden (Vorrang des Abs 1 für Anteile im BV).

UE berücksichtigt diese Rn im UmwSt-Erl nicht die durch § 8b KStG nF geänderte Rechtslage. UE muss § 13 Abs 3 UmwStG im zeitlichen Anwendungsbereich des § 8b KStG nF auch auf im BV gehaltene einbringungsgeborene Anteile angewendet werden. Die Tatsache, dass die einbringungsgeborenen Anteile im BV gehalten werden, ändert nichts an deren stlicher Qualität. So inzwischen auch Rn 18 des Schr des BMF v 16.12.2003 (BStBl I 2003, 786), das die Rn 13.09 des UmwSt-Erl für überholt erklärt.

Im zeitlichen Anwendungsbereich des § 8b KStG 1999 spielte es keine Rolle, ob auf einbringungsgeborene Anteile im BV § 13 Abs 1 UmwStG oder § 13 Abs 3 UmwStG angewendet wurde, da sich jeder Vorgang stets stwirksam ausgewirkt hat.

Im zeitlichen Anwendungsbereich des § 8b KStG nF hingegen könnte bei einer Anwendung des § 13 Abs 1 UmwStG die Vorschrift des § 8b Abs 4 KStG umgangen werden, während bei einer Anwendung des § 13 Abs 3 UmwStG – zumindest für die iRd Verschmelzung einer MG auf ihre TG neu ausgegebenen Anteile an einer TG – eine Anwendung des § 8b Abs 4 KStG im Fall der Veräußerung dieser Anteile an der TG innerhalb der Sieben-Jahresfrist sichergestellt wäre.

Bei Umsetzung des Gesetzgebungsvorschlags (s Tz 5a) wäre das vorstehend erläuterte Problem mitgelöst.

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