Alexandra Pung, Lukas Gläßer
Tz. 27
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Durch das Gesetz zur Forts der Unternehmens-StRef v 29.10.1997 (BStBl I 1997, 928) ist das UmwStG in wichtigen Punkten verschärft worden. Wegen der Einzelheiten der Änderungen bei § 4 Abs 5 und 6 UmwStG idF des Gesetzes zur Forts der Unternehmens-StRef, bei § 5 Abs 2 und § 7 UmwStG idF des Gesetzes zur Forts der Unternehmens-StRef sowie bei § 12 Abs 2 und 3 UmwStG s dort. Wegen der tw in der Lit vertretenen Auff, dass das Gesetz formell verfassungswidrig ist s Haritz (in H/B, 2. Aufl, § 27 UmwStG Rn 41) und s Tz 29.
§ 27 Abs 3 UmwStG idF des genannten ÄndG, der die erstmalige Anwendung der neuen Vorschriften regelt, ist durch Art 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur ges Rentenversicherung v 19.12.1997 (BStBl I 1998, 7) erneut geändert worden.
§ 27 Abs 3 UmwStG idF des ÄndG v 29.10.1997 sah zunächst die erstmalige Anwendung der verschärfenden Neuregelungen auf den Übergang von Vermögen vor, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem 31.12.1996 wirksam werden. Diese Gesetzesfassung ist wegen der generell als zu weitgehend empfundenen Rückwirkung auf breite und herbe Kritik gestoßen. Ein Teil des Schrifttums hat den § 27 Abs 3 UmwStG als verfassungswidrig bezeichnet (stellvertretend s Goutier/Müller, BB 1997, 2242). Diese Kritik war Anlass dafür, dass der Gesetzgeber das im Vermittlungsverfahren geschaffene Gesetz zur Forts der Unternehmens-StRef bereits wenige Wochen später – ebenfalls wieder im Vermittlungsverfahren – nachbesserte.
Tz. 28
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Nach § 27 Abs 3 UmwStG idF des ÄndG v 19.12.1997 sind § 4 Abs 5 und 6 UmwStG, § 5 Abs 2 UmwStG, § 7 UmwStG idF des Gesetzes zur Forts der Unternehmens-StRef und § 12 Abs 2 und 3 UmwStG erstmals auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im Register nach dem 05.08.1997 (Datum des BT-Beschl über das Vermittlungsergebnis zu dem Gesetz zur Forts der Unternehmens-StRef) beantragt worden ist. Durch das StBereinG 1999 wurde das Wort ›H-Reg‹ durch ›Register‹ ersetzt. Diese nur klarstellende Änderung soll der Vermeidung von Missverständnissen dienen, da Umwandlungen nicht nur im H- Reg, sondern zB auch im Genossenschaftsregister eingetragen werden.
Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht klar entnehmen, was genau mit ›Beantragung‹ der Eintragung gemeint ist. Mit Haritz/Slabon (NWB 3/1998 F 2, 8917) sind wir der Auff, dass auf den Eingang des Anmeldeantrags beim H-Reg abzustellen ist. Ebenso s ›sch‹ (DStR 1998, 1356) in seinen Anm zu dem Urt des BFH v 19.05.1998 (s Tz 2) und Widmann (in W/M, § 27 UmwStG Rz 21, 26). Ebenso s Urt des BFH v 29.04.2008 (BStBl II 2008, 723) und s Beschl des BFH v 15.06.2009 (BFH/NV 2009, 1848), der auch einen Verstoß gegen Verfassungsrecht verneint. Ebenso s Beschl des BFH v 31.08.2009 (BFH/NV 2010, 48), die eingelegte Verf-Beschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschl des BVerfG v 04.04.2012, StEd 2012, 291). Maßgebend ist der Posteingang. Wegen der Frage, welche Wirkung evtl Beanstandungen des Registergerichts hinsichtlich der Wirksamkeit der Anmeldung der Umwandlung haben s Tz 21 und Widmann (in W/M, § 27 UmwStG Rz 28).
Die Umwandlung ist ggf sowohl in das Register des übernehmenden als auch in das Register des übertragenden Rechtsträgers einzutragen (s Tz 12). Die Neuregelung ist uE daher anzuwenden, wenn eine der notwendigen Anmeldungen nach dem 05.08.1997 bei dem zuständigen Registergericht eingegangen ist. GlA s Widmann (in W/M, § 27 UmwStG Rz 26).
AA s Füger/Rieger (DStR 1998, 64, 67); Dieterlen/Schaden (GmbHR 1998, 774) und Haritz (in H/B, 2. Aufl, § 27 UmwStG Rn 11); sie sehen die Unterzeichnung der notariell beglaubigten Anmeldung zum Register als entscheidend an, da die öff Beglaubigung der Anmeldungserklärung und deren Übergabe an den Notar die letzte Rechtshandlung des Stpfl zur Bewirkung der Eintragung darstellen. Wegen der weiteren Frage, ob zu dem maßgeblichen Zeitpunkt sämtliche Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen oder ob es ausreicht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen im Wes erfüllt sind, s Füger/Rieger (DStR 1998, 68).
Nach Ansicht des FG Köln (s Urt des FG Köln v 11.04.2001, 1K 8574/99, das Rev-Verf wurde nach Rücknahme der Rev eingestellt, s Beschl des BFH v 18.02.2004, Az: I R 47/01) setzt die Beantragung der Eintragung nicht voraus, dass alle für die Eintragung notwendi gen Unterlagen dem Antrag beiliegen oder alle Voraussetzungen im Antragszeitpunkt erfüllt sind. Die Eintragung ist nach Ansicht des FG beantragt, wenn der Antrag beim H-Reg eingegangen ist. Im Streitfall wurde der Verschmelzungsvertrag nachgereicht.
Tz. 29
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Das FG BaWü (s Beschl des FG BaWü v 31.08.2000, EFG 2000, 1425) rkr, sieht in der Regelung des § 27 UmwStG idF des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur ges Rentenversicherung v 19.12.1997 keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Ebenso s Urt des FG Ddf v 15.06.2000 (EFG 2000, 1423, die eingelegte Rev wurde nach...