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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5 Nur noch bis 2006: "Nachsteuer" in Form einer Körperschaftsteuer-Erhöhung bei der Weiterausschüttung von ungemildert belastetem Eigenkapital zwischen Körperschaften (§ 37 Abs 3 KStG)

Ewald Dötsch, Helmut Krämer
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5.1 Allgemeines

 

Tz. 59

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

§ 37 Abs 3 KStG hält im Ergebnis an einer Regelung fest, die in § 23 Abs 2 KStG 1999 enthalten war. Für das Übergangsjahr findet sich in § 34 Abs 12 S 2ff KStG eine zusätzliche gleich gelagerte Regelung, mit der zur Vermeidung von "St-Löchern" der zeitliche Anwendungsbereich des § 23 Abs 2 KStG 1999 de facto in die Zeit des neuen Rechts hinein verlängert wird.

§ 37 Abs 3 KStG wurde – wie so viele Vorschriften des I.–VI. Teils des KStG nF –, obwohl erst durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) Gesetz geworden, bereits ein Jahr später durch das UntStFG grundlegend neu gefasst.

Frotscher (in F/M, § 37 KStG Rn 29) hält die Vorschrift für unsystematisch und rechtspolitisch verfehlt.

5.1.1 § 23 Abs 2 KStG 1999

 

Tz. 60

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach § 23 Abs 2 KStG 1999 unterliegen bei zur EK-Gliederung verpflichteten Kö vereinnahmte GA, die bei der ausschüttenden Kö aus dem EK 45 finanziert worden sind, nicht dem regulären KSt-Satz von 40 %, sondern einem erhöhten Sonder-St-Satz von 45 %. Der Sonder-St-Satz ist jedoch höchstens auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden, so dass Verluste der MG aus anderen Einkunftsquellen ggf zu einem Leerlaufen des Sonder-St-Satzes führen können. Im Einzelnen s § 23 KStG 1999 Tz 26.

5.1.2 § 37 Abs 3 KStG

 

Tz. 61

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 37 Abs 3 KStG wird eine der ausschüttenden TG zustehende KSt-Minderung bei der MG rückgängig gemacht, dh die die Dividende vereinnahmende MG muss die ihrer TG gewährte KSt-Minderung, soweit auf ihren Dividendenanteil entfallend, an das FA zurückzahlen (dazu im Einzelnen s Tz 64 ff). NachSt-pfl nach § 37 Abs 3 KStG sind nur Kö, deren Leistungen bei den Empfängern zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG gehören. Darunter fällt zB nicht eine Stiftung.

Einem Antrag der Spitzenverbände der Wirtschaft auf Einfüh...

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