Tz. 11
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Die Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG wird Gen und Vereinen gewährt. Unter den Begriff "Vereine" fallen sowohl rechtsfähige Vereine iSd § 1 Abs 1 Nr 4 KStG als auch nichtrechtsfähige Vereine iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG (s R 5.11 Abs 1 S 2 KStR 2015).
Alle Mitglieder, mit denen die Gen bzw der Verein Zweckgeschäfte abschließt (s Tz 25 ff), müssen unmittelbar selbst Inhaber von l + f Betrieben sein. Dies ergibt sich zum einen unmittelbar aus der Aufzählung der zulässigen Geschäftsbetriebe in § 5 Abs 1 Nr 14 S 1 KStG, die jeweils auf Leistungen für die l + f Betriebe der Mitglieder bzw die Be- oder Verarbeitung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen l + f Erzeugnisse abstellen. Zum anderen folgt dies jedoch auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die – in Gestalt eines Hilfsbetriebs – die Förderung der l + f Betriebe der Mitglieder bezweckt (s Tz 9). Dies bedingt jedoch, dass die Mitglieder Inhaber l + f Betriebe, also selbst Land- und Forstwirte sind (s Urt des BFH v 16.12.1977, BStBl II 1978, 285, und v 28.07.1959, BStBl III 1959, 372). Die Rechtsform der Land- und Forstwirte, dh der Inhaber der l + f Betriebe, ist jedoch gleichgültig; es können auch jur Pers sein (s Frotscher in F/D, KStG, § 5 Rn 232; und s Vfg der OFD Hannover v 17.01.2006, StEK KStG 1977, § 5 KStG Nr 188).
Zu den Auswirkungen des Beitritts von Nichtlandwirten zu Züchtervereinigungen s Erl des Fin-Min NRW v 14.02.1977 (DB 1977, 473).
Von dem Grundsatz, dass alle Mitglieder selbst Land- und Forstwirte sein müssen, sind jedoch zwei Ausnahmen zugelassen:
Tz. 12
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
In die Form von Gen oder Vereinen gekleidete Zentralen l + f Nutzungs- und VerwertungsGen fallen unter die St-Befreiung des § 5 Abs 1 Nr 14 KStG, wenn die angeschlossenen Gen bzw Vereine die in dieser Vorschrift geforderten Bedingungen (insbes auch hinsichtlich ihrer Mitglieder, s Tz 11) erfüllen und die Zentralen lediglich Erzeugnisse dieser Gen bzw Vereine bearbeiten oder verwerten (s Gutachten des BFH v 02.12.1950, BStBl III 1951, 26, und s H 5.11 "Gen-Zentralen" KStH 2015). Die Gen-Zentralen ergänzen die Tätigkeit der örtlichen Gen, indem sie zB die am Platz nicht absetzbaren Produkte aufnehmen, einen evtl möglichen gebietlichen Ausgleich vornehmen und die dann noch verbleibenden Mengen in sonstige zur Verfügung stehende Absatzkanäle leiten. Sie stellen häufig notwendige Ergänzungsbetriebe der Einzelgen dar, die überhaupt erst eine geordnete Durchführung des gen Absatzes ermöglichen. Es würde dem Sinne und Zweck des § 5 Abs 1 Nr 14 KStG widersprechen, die Vergünstigung dann zu versagen, wenn zur Erreichung der gen Ziele ein Zusammenschluss mehrerer Gen zu einer zentralen Gen erfolgt. Die in den Mitglieder-Gen bzw -Vereinen der Zentrale organisierten Land- und Forstwirte sind die mittelbaren Genossen der Zentrale (s Gutachten des BFH v 02.12.1950, BStBl III 1951, 26). Zur Zuordnung der Geschäfte der Zentrale mit den angeschlossenen Gen/Vereinen und umgekehrt zu den begünstigten bzw nicht begünstigten Tätigkeiten s Tz 39.
Für Zentralen in der Form einer Kap-Ges scheidet die St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG jedoch aus (s Urt des BFH v 02.12.1950, BStBl III 1951, 26; und s H 5.11 "Gen-Zentralen" KStH 2015).
Tz. 13
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- Anschluss- und Lieferungsgen
Anschluss- oder Lieferungsgen werden ggf zwischen Erzeuger (Land- oder Forstwirt) und eine Verwertungsgen (= Gen iSd § 5 Abs 1 Nr 14 KStG) eingeschaltet. Zu Beispielen hierfür s R 20 Abs 10 KStR 2004. Zukäufe der Verwertungsgen von der Anschluss- oder Lieferungsgen gehören zu den Zweckgeschäften, wenn die zugekauften l + f Erzeugnisse von den Mitgliedern der Anschluss- oder Lieferungsgen selbst erzeugt wurden und die Anschluss- oder Lieferungsgen ihrerseits Mitglied der Verwertungsgen ist (s R 5.11 Abs 10 KStR 2015). Bezieht die Anschluss- und Lieferungsgen auch Erzeugnisse von Nichtmitgliedern, ist die Verwertungsgen insoweit stpfl (s Märtens in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 5 Rn 279). Zur stlichen Behandlung der Geschäftsbeziehungen zwischen einer Verwertungs- und einer Anschlussgen s auch Tz 37.