Tz. 25

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Zweckgeschäfte sind alle Geschäfte, die der Erfüllung des satzungsmäßigen Gegenstands des Unternehmens der Gen dienen und die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder bezwecken (s § 1 GenG und s Urt des BFH v 15.04.1970, BStBl II 1970, 532).

Zweckgeschäfte sind insbes bei

  • Nutzungs-, Dienstleistungs- und Beratungsgen:

    die Nutzungsüberlassung von Einrichtungen an Mitglieder, die Leistungen iRv Dienst- oder Werkverträgen und die Beratungsleistungen an Mitglieder,

  • Absatz- und Verwertungsgen:

    der Einkauf von Rohstoffen oder Waren bei Mitgliedern.

 

Tz. 26

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Zweckgeschäfte können Mitgliedergeschäfte oder Nichtmitgliedergeschäfte sein.

Mitgliedergeschäfte sind Zweckgeschäfte, die mit den Mitgliedern der Gen als Vertragspartnern durchgeführt werden (s R 5.11 Abs 6 Nr 1 Buchst a KStR 2015). Nichtmitgliedergeschäfte sind Zweckgeschäfte, also satzungsmäßige Geschäfte, die mit Nichtmitgliedern als Vertragspartnern durchgeführt werden (s R 5.11 Abs 6 Nr 1 Buchst b KStR 2015). Solche liegen zB vor, wenn eine Molkereigen Milch von Nichtmitgliedern einkauft, um sie zusammen mit der von ihren Mitgliedern angelieferten Milch zu verwerten. Bei einer Nutzungsgen ist zB die Überlassung einer Maschine an einen Dritten ein Nichtmitgliedergeschäft.

Der Kreis der Nichtmitglieder idS muss sich nicht allein auf potentielle Mitglieder, also Land- und Forstwirte beschränken, sondern kann darüber hinausgehen (s Urt des BFH v 15.04.1970, BStBl II 1970, 532). Die Unterscheidung in Mitglieder- und Nichtmitgliedergeschäfte erfolgt nur im Bereich der Zweckgeschäfte, nicht jedoch bei den Gegen-, Hilfs- oder Nebengeschäften.

 

Tz. 27

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Wechselseitige Hilfen von Erwerbs- und Wirtschaftsgen aufgr eines Beistandsvertrages sind begünstigte Zweckgeschäfte, wenn beide Gen die gleiche Zweckbestimmung haben und gegenseitig als Mitglied beteiligt sind (s R 5.11 Abs 9 KStR 2015). Zur Abgrenzung zu Nebengeschäften s Tz 43.

 

Tz. 28

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Nach Verw-Auff (s Vfg der OFD Hannover v 17.01.2006, StEK KStG 1977, § 5 KStG Nr 188) kommt es für die St-Befreiung der Eink aus Zweckgeschäften nicht darauf an, welche Eink im stlichen Sinne die einzelnen Mitgliedsunternehmen erzielen. Die St-Befreiung sei lediglich von der Art der Erzeugnisse, auf die sich die Leistungen des Unternehmens iSd § 5 Abs 1 Nr 14 KStG beziehen, abhängig. Seien diese als l + f Produkte zu qualifizieren, so seien diesbezügliche Leistungen des Unternehmens dem stbegünstigten Bereich zuzuordnen. Dies hat zB Bedeutung für Fälle, in denen die einzelnen Mitgliedsunternehmen zwar ihrer Art nach l + f Produkte erzeugen, die Mitglieder (zB Kap-Ges) hieraus jedoch kraft Rechtsform gew Eink erzielen. Hierzu ebenso s Tz 11.

 

Tz. 29

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UE ist fraglich, welche stlichen Folgen sich ergeben, wenn eine l + f Gen oder ein solcher Verein sich mit seinen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und Geschäften noch iRd § 5 Abs 1 Nr 14 KStG bewegt, hiermit jedoch die eigenen satzungsmäßigen Aufgaben überschreitet. Nach der Rspr kommt es bzgl der Frage, ob eine Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 14 KStG sich auf die nach dieser Vorschrift zulässigen Geschäfte beschränkt, nicht auf die Satzung, sondern auf die tatsächliche Geschäftsführung an (s Urt des RFH v 28.02.1939, RStBl 1939, 894; s Urt des BFH v 28.09.1954, BStBl III 1954, 339, und s Tz 10). Dies gilt uE auch für den geschilderten Fall, mit der Folge, dass eine grds begünstigte, jedoch über den Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben hinausgehende Tätigkeit unschädlich für die St-Befreiung ist.

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