5.1 Allgemeines; erstmalige Anwendung
Tz. 25
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
Stfrei sind nach § 3 Nr 41 Buchst b EStG Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausl Kap-Ges sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kap, soweit für das Kj oder Wj, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj aus einer Beteiligung an ders ausl Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (s § 10 Abs 2 AStG) der ESt unterlegen haben, § 11 Abs 1 und 2 AStG nicht anzuwenden war, der Stpfl dies nachweist und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil zugeflossen ist.
Der Buchst b ergänzt den Buchst a des § 3 Nr 41 EStG. Danach sind VG insoweit stfrei, als die Eink der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, als Zwischen-Eink der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Zwischen-Eink, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung noch nicht ausgeschüttet worden sind.
Tz. 26
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Gemäß § 52 Abs 4c EStG 2002 ist § 3 Nr 41 Buchst b EStG erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausl Kap-Ges sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kap anzuwenden, wenn auf die Gewinne aus der Veräußerung § 3 Nr 40 Buchst a, b und c EStG idF des Ges v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) anwendbar wäre (s Tz 2). Da diese Vorschrift auf ausl Gesellschaften schon seit dem 01.01.2001 anwendbar ist (s Schr des BMF v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292, Rn 68), ist uE auch § 3 Nr 41 Buchst b EStG bereits seit dem 01.01.2001 anzuwenden.
Tz. 27
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Hinsichtlich des pers Anwendungsbereichs s Tz 4, 5.
5.2 Anteilsveräußerungen und veräußerungsgleiche Tatbestände
Tz. 28
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§ 3 Nr 41 Buchst b EStG stellt Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausl Kap-Ges, aus ihrer Auflösung und aus der Herabsetzung ihres Nenn-Kap stfrei. Damit wird, wie auch sonst im Teileink-Verfahren, die stliche Behandlung von GA und von Gewinnen aus der Anteilsveräußerung gleichgestellt. Gewinnrealisierungstatbestände iSd § 3 Nr 41 Buchst b EStG sind uE auch Umwandlungen nach ausl Recht, auf die das dt UmwStG nicht anzuwenden ist.
Kein veräußerungsgleicher Tatbestand ist uE, da nicht positiv im Gesetz geregelt, die verdeckte Einlage einer ausl Kap-Beteiligung im oaS in ein BV, ebenso nicht deren Entnahme aus einem BV (glA s Möller/Sterner, in E/S, 3. Aufl, § 3 Nr 41 EStG, Rn 362).
5.3 ... soweit aus der Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs 2 AStG) der Einkommensteuer unterlegen haben
Tz. 29
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Die Gewinne iSd § 3 Nr 41 Buchst b EStG sind nur insoweit stfrei, als Hinzurechnungsbeträge aus einer Beteiligung an derselben ausl Gesellschaft für das Kj oder das Wj, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj der ESt unterlegen haben, § 11 Abs 1 und 2 AStG nicht anwendbar war und der Stpfl dies nachweist (dazu näher s Tz 9ff).
Entspr der Behandlung bei GA (s Tz 20) gilt ein VG als zuerst als auf den Hinzurechnungsbetrag in dem ältesten Jahr entfallend, danach auf den im zweitältesten Jahr usw. (s Schr des BMF v 14.05.2004, BStBl I 2004, Sonder-Nr 1, Rn 18.1.6.1).
Tz. 30
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§ 3 Nr 41 Buchst b EStG begrenzt, um eine mehrfache Begünstigung auszuschließen, den Umfang der StBefreiung zusätzlich dadurch, dass die StBefreiung insoweit nicht gewährt wird, als ein früherer Hinzurechnungsbetrag in der Zwischenzeit bereits als GA zugeflossen (nach § 3 Nr 41 Buchst a EStG stfrei) ist. Der von Intemann (in H/H/R, § 3 Nr 41 EStG Rn 22) geforderte Nachweis des Nichtzuflusses des Hinzurechnungsbetrags als GA dürfte bereits an der praktischen Unmöglichkeit eines solchen Negativnachweises scheitern.
5.4 Die Rechtsfolgen des § 3 Nr 41 Buchst b EStG
Tz. 31
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Soweit Hinzurechnungsbeträge noch nicht verbraucht worden sind, ist der Gewinn aus der Veräußerung der Ausl-Beteiligung sowie aus der Auflösung und Kap-Herabsetzung insges stfrei und nicht – wie bei Anwendung des § 8b Abs 2, 3 KStG – nur zu 95 %.
Wie bei der Anwendung des Buchst a des § 3 Nr 41 EStG (s Tz 19) steht die StBefreiung auch einem Rechtsnachfolger des AE zu, und es ist unerheblich, ob die ausl Gesellschaft neben passiven niedrig besteuerten Eink auch andere Eink erzielt hat (glA s Intemann, in H/H/R, § 3 Nr. 41 EStG Rn 23).
Tz. 32
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Anders als der Buchst a (s Tz 22) ordnet der Buchst b des § 3 Nr 41 EStG die entspr Anwendung des § 3c Abs 2 EStG nicht an. Erhard (in Blümich, § 3 Nr 41 EStG Rn 12) will stattdessen § 3c Abs 1 EStG anwenden. UE ist das wegen der vorangegangenen Hinzurechnungsbesteuerung bedenklich (verneinend auch s Intemann, in H/H/R, § 3 Nr 41 EStG Rn 23).