Tz. 59

Stand: EL 46 – ET: 10/2002

Ein Tw-Ansatz iSd § 22 Abs 3 UmwStG ist gegeben, wenn alle stillen Reserven der im Rahmen der Sacheinlage eingebrachten WG aufgedeckt werden (s § 20 UmwStG Tz 157ff). Hierzu gehört auch den Ansatz der zum übertragenen (Teil-)Betrieb gehörenden selbst geschaffenen immateriellen WG samt Geschäfts- oder Firmenwert (s § 20 UmwStG Tz 158). Ob der Tw-Ansatz auf Grund des Bewertungswahlrechts gem § 20 Abs 2 S 1 und S 6 UmwStG ›freiwillig‹ oder wegen zwingender Aufdeckung der stillen Reserven gem § 20 Abs 3 UmwStG erfolgt, spielt für die Anwendung des § 22 Abs 3 UmwStG keine Rolle.

Über den Wortlaut des § 22 Abs 3 UmwStG hinaus gilt die Regelung nicht nur für eingebrachtes BV, sondern auch für eine iRd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG eingebrachte Beteiligung an einer Kap-Ges des PV (s Tz 20).

 

Tz. 60

Stand: EL 46 – ET: 10/2002

Im Fall der Betriebseinbringung durch eine Pers-Ges, die infolge der Einbringung untergeht, liegt ein Tw-Ansatz bezogen auf die WG des (ehemaligen) Gesellschaftsvermögens der Pers-Ges nur vor, wenn hinsichtlich aller beteiligten Mitglieder der Pers-Ges die Tw angesetzt werden (s Tz 43f; W/M, § 22 UmwStG Tz 386). Ein Tw-Ansatz kann jedoch auch bei einer Bewertung zum Zwischenwert zustande kommen, wenn und soweit ein MU Sonder-BV einbringt und dieses Sonder-BV – wie auch die übrigen WG seines MU-Anteils – mit dem Tw erfasst wird (s Tz 44).

 

Tz. 61

Stand: EL 46 – ET: 10/2002

GrESt, die bei der Einbringung von Grundbesitz oder von Anteilen an Kap-Ges anfallen kann (s § 20 UmwStG Tz 193; zur GrESt bei der Einbringung durch Formwechsel s § 25 UmwStG Tz 40ff), ist bei der Übernehmerin zusätzlich zum Tw bei den WG zu hinzuzuaktivieren, die die GrESt-Belastung ausgelöst haben. Ein sofortiger Abzug der GrESt als BA scheidet demnach aus. Diese Beurteilung wird von der Vorschrift des § 20 Abs 2 S 6 UmwStG, die den Ansatz des eingebrachten Vermögens auf den Tw als Obergrenze beschr, nicht berührt (s § 20 UmwStG Tz 193 aE; aA s W/M, § 22 UmwStG Tz 11).

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