Tz. 41

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Selbstlosigkeit (s § 55 AO) ist bereits unmittelbarer Bestandteil der Definition der gemeinnützigen, mildtätigen bzw kirchlichen Zwecke (s § 52 Abs 1 S 1, § 53, § 54 Abs 1 AO).

Selbstlosigkeit erfordert, dass

  • durch die Tätigkeit nicht in erster Linie eigenwirtschaft Zwecke verfolgt werden (s § 55 Abs 1, 1. Hs AO);
  • die Mittel der Kö nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und dementspr die Mitglieder keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als Mitglied – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Kö erhalten (s § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 und 2 AO);
  • die Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung (Aufhebung) der Kö nicht mehr als ihre eingezahlten Kap-Anteile und den gW ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten (s § 55 Abs 1 Nr 2 AO);
  • die st-begünstigte Kö ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden darf (s § 55 Abs 1 Nr 1 S 3 AO);
  • keine Pers durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wird (s § 55 Abs 1 Nr 3 AO);
  • bei Auflösung (Aufhebung) der Kö oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks das Vermögen der Kö, soweit es die eingezahlten Kap-Anteile der Mitglieder und den gW der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für begünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen st-begünstigten Kö oder einer KöR für st-begünstigte Zwecke übertragen werden soll (s § 55 Abs 1 Nr 4 AO);
  • die st-begünstigte Kö ihre Mittel grds zeitnah für ihre st-begünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden hat (s § 55 Abs 1 Nr 5 AO).
 

Tz. 42

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Vorschriften, die Mitglieder der Kö betreffen (s § 55 Abs 1 Nr 1, 2, 4 AO), gelten ebenso für Gesellschafter (s den Klammerzusatz in § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO) sowie für Stifter und ihre Erben und die Träger-Kö eines st-begünstigten BgA (s § 55 Abs 3 AO).

Die Selbstlosigkeit muss sich auch unmittelbar aus der Satzung ergeben (s Urt des BFH v 20.07.1988, BFH/NV 1989, 479 und BVerfG v 28.12.1994, HFR 1995, 220).

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