Tz. 65
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Gem § 55 Abs 1 Nr 2 AO dürfen die Mitglieder auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung (Aufhebung) der Kö nicht mehr als ihre eingezahlten Kap-Anteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Die Vorschrift bezieht sich nur auf Kap-Ges (s den Klammerzusatz in § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO) sowie auf Stiftungen und BgA (s § 55 Abs 3 AO), nicht dagegen auf Vereine (s AEAO Nr 24 zu § 55 Abs 1 Nr 2 und 4 AO).
Bei Sacheinlagen ist der gW der geleisteten Sacheinlage (im Zeitpunkt der Einlage) maßgebend, nicht der gW im Zeitpunkt des Ausscheidens bzw der Auflösung. Damit bleiben eingetretene Wertsteigerungen für die st-begünstigten Zwecke gebunden (s AEAO Nr 31 zu § 55 Abs 2 AO). Dies gilt ebenso in den Fällen, in denen bei Stiftungen und BgA statt des gW der Bw anzusetzen ist (s § 55 Abs 3 AO; AEAO Nr 33 zu § 55 Abs 3AO); hier bleiben neben den zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auch die urspr stillen Reserven für die st-begünstigten Zwecke gebunden. Die Wortwahl "nicht mehr als" in § 55 Abs 1 Nr 2 AO bringt zum Ausdruck, dass stlich selbstverständlich kein Zwang zur Rückgewährung der Kap-Anteile und Sacheinlagen durch die st-begünstigte Kö (Kap-Ges, Stiftung) besteht, sondern auf die Rückgewährung vom Gesellschafter bzw Stifter von vornherein verzichtet werden kann. Nur in diesem Fall kommt für den Gesellschafter bzw Stifter für den Kap-Anteil bzw die Sacheinlage selbst der Spendenabzug (s § 10b EStG, § 9 Abs 1 Nr 2 KStG) in Betracht (s AEAO Nr 24 und 32 zu § 55 Abs 1 Nr 2 und 4, Abs 2AO).
Verzichtet der AE oder Stifter von vornherein auf die Rückgewährung, so kann dieser Verzicht nicht mehr rückgängig gemacht werden, weil das Nenn-Kap (Stiftungs-Kap) und die Sacheinlagen von vornherein bei der st-begünstigten Kö der Vermögensbindung unterliegen und ggf aufgr des Verzichts auch ein Spendenabzug erfolgt ist. Ist umgekehrt ein Verzicht auf die Rückgewährung zunächst unterblieben, so kann der Verzicht auf die Rückzahlung noch jederzeit später – ggf auch erst bei Auflösung der st-begünstigten Kap-Ges oder Stiftung – ausgesprochen werden. Das Nenn-Kap (Stiftungs-Kap) und die geleisteten Sacheinlagen unterliegen dann erst vom Zeitpunkt der Verzichterklärung der Vermögensbindung; ggf ist aufgr der Verzichterklärung uE auch noch ein Spendenabzug möglich.
Zulässig ist eine Rückgewähr der eingezahlten Kap-Anteile und der geleisteten Sacheinlagen, sofern auf die Rückgewähr nicht von vornherein verzichtet worden ist, nur bei Auflösung (Aufhebung) der Kö oder beim Ausscheiden der Mitglieder. Eine zwischenzeitliche Rückgewähr, dh Sacheinlagen auf Zeit, ist demnach st-schädlich.
Nicht unter § 55 Abs 1 Nr 2 AO fallen einerseits Leihgaben, weil hier von vornherein eine Rückgabe vorgesehen ist, andererseits Sachspenden, weil hier eine Rückgabe ausgeschlossen ist (s AEAO Nr 24 zu § 55 Abs 1 Nr 2 und 4 AO).