Tz. 196
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Jede Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG ist aus Sicht des Einbringenden dem Grunde nach die entgeltliche Übertragung des Sacheinlagegegenstands gegen Erhalt von neuen Anteilen an der aufnehmenden Kap-Ges. Der Veräußerungspreis sowie die Freibetragsregelungen, Tarifermäßigung und die Stundung für die St auf den Einbringungsgewinn werden spezialgesetzlich durch § 20 UmwStG bestimmt (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 245 f). Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln über die Ermittlung eines VG gem §§ 16 Abs 2, 17 Abs 2 S 1, 23 Abs 3 S 1 EStG und § 21 Abs 1 S 1 UmwStG.
Tz. 197
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Werden im Zusammenhang mit einer Sacheinlage nach § 20 Abs 1 S 1 UmwStG unwesentliche Betriebsgrundlagen nicht mit in die Kap-Ges eingebracht und dadurch diese WG in das PV überführt, entsteht nach den allgemeinen Grundsätzen ein Gewinn aus der Aufdeckung stiller Reserven (s Tz 205 f). Ein derartiger Gewinn ist kein (eigentlicher) Einbringungsgewinn. Es handelt sich aber um die Realisierung stiller Reserven als ursächliche Folge der Sacheinlage (dh Einbringungsgewinn im weiteren Sinne, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 247).
Tz. 198
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Werden neben den neuen Anteilen andere WG gewährt, so erhöhen diese den Veräußerungspreis iSd § 20 Abs 4 S 1, 1. HS UmwStG und damit den Einbringungsgewinn nicht. Diese WG haben nur mittelbar Einfluss auf den Veräußerungspreis, wenn der gW der Zusatzleistung die Kap-Ges zu einem Mindestansatz der Sacheinlage über dem Bw zwingt, § 20 Abs 2 S 5 UmwStG (s Tz 181).
5.2.1 Berechnung des Einbringungsgewinns
Tz. 199
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Der Einbringungsgewinn ermittelt sich wie folgt:
5.2.1.1 Veräußerungspreis
Tz. 200
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Der Veräußerungspreis als Ausgangsgröße für die Ermittlung des Einbringungsgewinns wird einzig durch den Wert bestimmt, den die aufnehmende Kap-Ges für das eingebrachte Vermögen (zulässiger weise) angesetzt hat (s § 20 Abs 4 S 1, 1. HS UmwStG, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 250).
Tz. 201
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Der Veräußerungspreis ergibt sich bei der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Anteils an einer Kap-Ges aus der St-Bil der Übernehmerin, im Fall der Einbringung eines MU-Anteils aus der St-Bil der Pers-Ges und bei der Einbringung des Betriebs einer Pers-Ges aus der St-Bil der Übernehmerin zuz einer Bil-Erläuterung, wie sich die Bewertungsansätze auf die einzelnen MU-Anteile verteilen, wenn nicht insgesamt der Bw angesetzt wird (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 251).
5.2.1.2 Einbringungskosten
Tz. 202
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Einbringungskosten können beim Einbringenden nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nach dem objektiven Veranlassungsprinzip dem Einbringenden zugeordnet werden können; sie mindern den Einbringungsgewinn (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 252). Die Einbringungskosten sind bei der Berechnung des Einbringungsgewinns auch dann zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen erst später (im folgenden VZ) oder früher anfallen (s Urt des BFH v 06.10.1993, BStBl II 1994, 287).
5.2.1.3 Einbringungsverlust
Tz. 203
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Das Einbringungsergebnis kann auch eine negative Größe haben (Einbringungsverlust). Hierzu kann es im Fall der Einbringung einer Beteiligung an einer Kap-Ges iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG kommen, wenn der Tw der Beteiligung niedriger als die AK im Zeitpunkt der Einbringung ist (s Tz 155). Erfolgt die Einbringung innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (private Veräußerungsgeschäfte), kann der Einbringungsverlust nur nach Maßgabe des § 23 Abs 3 S 8 und 9 EStG berücksichtigt werden. Verluste dürfen danach nur die Gewinne aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften mindern. Dies gilt selbst dann, wenn die eingebrachte Beteiligung auch die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllt (§ 23 Abs 2 S 2 EStG). Handelt es sich hingegen bei den eingebrachten Anteilen um einbringungsgeborene Anteile, gilt vorrangig § 21 Abs 1 S 1 UmwStG (auch innerhalb der Frist des § 23 Abs 1 Nr 2 EStG). Der Einbringungsverlust ist hier bei der Ermittlung der Summe der Eink nach Maßgabe des § 2 Abs 3 EStG zu berücksichtigen.
Tz. 204
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Ein Einbringungsverlust kann auch aus dem Abzug von Einbringungskosten ergeben, wenn die übernehmende Kap-Ges die Bw der Sacheinlage fortführt oder im Fall des Zwischenwertansatzes, wenn die Einbringungskosten höher als die aufgedeckten stillen Reserven sind (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 254).
5.2.2 Gewinne anlässlich der Einbringung (durch Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern)
Tz. 205
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
WG, die nicht zu den (funktional) wesentlichen Betriebsgrundlagen eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils gehören, können unbeschadet der Anwendung der St-Vergünstigungen des § 20 UmwStG von der Einbringung ausgenommen werden (s Tz 24, 71 und s Tz 85). Ist Einbringender eine Kö ergibt sich regelmäßig keine stliche Auswirkung, weil die nicht mit eingebrachten WG ihre BV-Eigenschaft beibehalten (Ausnahme: Bei Einbringung des BgA einer jur Pers-Ges d öff Rechts fallen zurückbehaltene WG unter Aufdeckung stiller Reserven in das allgemeine Vermögen zurück, s § 4 KStG Tz 66). Gleiches gilt für die Einbringung eines Teilbetriebs durch eine natürlich...