5.2.1 Anschaffungskosten aus dem Einbringungsvorgang
Tz. 55
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Die AK der als Gegenleistung für die Sacheinlage erhaltenen Anteile an der Übernehmerin bestimmen den Wert, mit dem die Anteile zu aktivieren sind, wenn die Beteiligung zu einem BV des Einbringenden gehört. Gehören die Anteile zum PV, sind die AK maßgebend für die Berechnung eines VG aus der Veräußerung (oder anderer Gewinnrealisierungstatbestände) der stverstrickten erhaltenen Anteile. Hierbei kann es sich um Anteile iSd § 17 EStG oder um einbringungsgeborene Anteile alten Rechts (s §§ 21 Abs 2 S 6 iVm 20 Abs 3 S 4 UmwStG, s Tz 68) handeln. Stverstrickte Anteile iSd § 17 EStG liegen auch dann vor, wenn die Beteiligungshöhe unter 1 % beträgt und bei der Einbringung nicht der gW zum Ansatz kam (s § 17 Abs 6 EStG) oder wenn aus der Sacheinlage Geschäftsanteile an einer Genossenschaft erworben werden (s § 17 Abs 7 EStG).
Die AK der durch den Anteilstausch erworbenen Anteile ermitteln sich nicht nach den allgemeinen Tauschgrundsätzen, sondern (vorrangig) nach § 21 Abs 2 S 1–3 und S 6 iVm § 20 Abs 2 S 3 UmwStG. Dadurch wird sichergestellt, dass im Zeitpunkt der Sacheinlage die erworbenen Anteile dieselben stillen Reserven enthalten wie in der eingebrachten Beteiligung enthalten waren.
Übersicht über die AK der erhaltenen Anteile im Zeitpunkt des Erwerbs durch Sacheinlage:
|
mit dem die übernehmende Gesellschaft die eingebrachte Beteiligung ansetzt (dh gW, Bw/AK oder Zwischenwert) oder beim grenzüberschreitenden Anteilstausch auf Antrag des Einbringenden der Bw/die Ak oder Zwischenwert der eingebrachten Anteile (s Tz 57ff) |
|
der vom Einbringenden neben der Sacheinlage erbrachten Leistungen an die Übernehmerin (Aufgeld) oder an andere Gesellschafter als Ausgleichsleistungen (s § 20 UmwStG Tz 168) |
|
der WG, die neben den neuen Anteilen gewährt werden, § 21 Abs 2 S 6 UmwStG (s Tz 57) |
|
der der Übernehmerin wirtsch zuzuordnenden Einbringungskosten, die der Einbringende trägt (zust s S/H/S, 7. Aufl, § 21 UmwStG Rn 82a); Kosten für den Vermögensübergang des Einbringen sind auch dann keine zusätzlichen AK, wenn der Anteilstausch zum Bw erfolgt (s Tz 79) |
|
Untergrenze: 0 EUR (Rückschluss aus § 21 Abs 1 S 4 UmwStG, s Tz 51q; Ausnahme nur bei Einbringung einer Beteiligung mit negativen AK, s Tz 52) |
5.2.2 Nachträgliche Anschaffungskosten
Tz. 55a
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Die besondere Ermittlung der AK aus einem Anteilstausch gem § 21 UmwStG (s Tz 55) gilt nur für den Stichtag des Einbringungsvorgangs. Dies schließt nicht aus, dass sich danach diese AK aus dem Anteilstausch durch spätere Kap-Einlagen oder Kap-Rückzahlungen, Übertragung von Rücklagen etc erhöhen oder vermindern, die sich nach allgemeinen Grundsätzen richten (die Ausführungen des BFH zu § 20 Abs 4 S 1 UmwStG 1995 gelten hier sinngem, s Urt des BFH v 29.03.2000, BStBl II 2000, 508).
Entsteht durch eine sperrfristschädliche Vfg über die eingebrachten Anteile (zB Veräußerung innerhalb von sieben Jahren nach dem Anteilstausch, s § 22 Abs 2 S 1 und S 6 UmwStG) im Nachhinein ein Einbringungsgewinn II, gilt dieser Einbringungsgewinn II als nachträgliche AK der erhaltenen Anteile (s § 22 Abs 2 S 4 UmwStG).