Tz. 505

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Unter den Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 S 1 KStG fällt die Verlegung des Sitzes iSd § 11 AO (s § 1 KStG Tz 23ff) oder des Orts der Geschäftsleitung iSd § 10 AO (s § 1 KStG Tz 22) einer Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse, wenn sie aufgrund der Sitzverlegung in keinem EU-/EWR-Staat mehr unbeschr stpfl ist. Nicht unter den Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 KStG, sondern des § 12 Abs 1 KStG fällt hingegen die Sitzverlegung von einem EU-/EWR-Staat in einen anderen EU-/EWR-Staat.

Auch eine vorübergehende Verlegung von Geschäftsleitung und Sitz fällt unter den sachlichen Anwendungsbereich (s Rennar, IWB 2019, 196, 198). Zu den zivilrechtlichen Grundlagen einer Sitzverlegung s Tz 107ff.

Die Verlegung der Geschäftsleitung ist eine tats Handlung, die Verlegung des Sitzes erfordert eine Satzungsänderung und ist damit eine Rechtshandlung. Die Beendigung der unbeschr StPflicht in einem EU-/EWR-Staat infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in einen Drittstaat ist keine Sitzverlegung iSd § 12 Abs 3 S 1 KStG.

 

Tz. 506

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Der Sitzverlegung steht nach § 12 Abs 3 S 2 KStG der Verlust der abkommensrechtlichen Ansässigkeit in einem EU-/EWR-Staat iSd Art 4 Abs 3 OECD-MA aufgrund eines DBA mit einem Drittstaat gleich. Bei Umsetzung des Multilateralen Instruments (MLI) bedarf es für doppelt ansässige Kap-Ges grds eines Verständigungsverfahrens zur Bestimmung der Ansässigkeit (vgl Art 4 MLI). Fehlt eine solche Vereinbarung, fehlt es auch an der Ansässigkeit (s Polatzky/Balliet/Steinau KStR 2017, 226, 329).

 

Tz. 507

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Unbeachtlich ist, ob ein Besteuerungsrecht iRd beschr KStPflicht im Inl oder einem anderen EU-/EWR-Staat bestehen bleibt.

 

Tz. 507a

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Durch den neuen § 12 Abs 3 S 4 KStG ist der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen. Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob die Neuregelung insoweit deklaratorisch (dies andeutend s BT-Drs 19/7377, 15; s auch Bron, BB 2019, 664, 666) oder konstitutiv wirkt, denn eigentlicher Sinn und Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Besserstellung von Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die zum Zeitpunkt des Brexit ihren Ort der Geschäftsleitung iSd § 10 AO und damit auch ihre abkommensrechtliche Ansässigkeit im Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland haben (s BT-Drs 19/7377, 15), ggü den EU-Körperschaften der verbleibenden EU-Mitgliedstaaten, denn eine post-Brexit Verlegung des Orts der Geschäftsleitung dieser Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in einen anderen Drittstaat, wäre dann nicht mehr von § 12 Abs 3 KStG erfasst (s Link, NWB 2019, 38, 43). Insofern sollen hiermit eigentlich Umgehungsgestaltungen adressiert und der Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 KStG um die vorgenannten Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen (s auch Tz 502af u s Tz 504af) aufrecht erhalten werden (s Bron, BB 2019, 664, 666).

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