Tz. 72
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Die Frage einer GewStPflicht des Einbringungsgewinns stellt sich nur beim Formwechsel/Option (§ 1a KStG) einer gew tätigen, infizierten oder geprägten Pers-Ges. Schuldner der GewSt ist die (formgewechselte) Pers-Ges (s § 5 Abs 1 S 3 GewStG); dies gilt unbeschadet des Umstands, dass Gegenstand der Einbringung die jeweiligen MU-Anteile sind (ebenso s Beutel, in Lenski/Steinberg, Anh UmwStG Rn 341 iVm Rn 384).
Die Behandlung des Formwechsels analog der Vorschriften über die Einbringung von MU-Anteilen gem § 25 S 1 iVm § 20 Abs 1 UmwStG gilt auch für Zwecke der GewSt (s Beutel, in Lenski/Steinberg, Anh UmwStG Rn 341). Ein Einbringungsgewinn oder –verlust aus einem Formwechsel gem § 25 S 1 iVm § 20 Abs 1 UmwStG unterliegt nicht der GewSt, soweit an der umgewandelten Pers-Ges unmittelbar natürliche Pers beteiligt sind. Denn aufgr des Objektsteuercharakters der GewSt, nach der nur das lfd Ergebnis eines lebenden Betriebs erfasst wird, gehört der Gewinn aus der Veräußerung von MU-Anteilen nicht zum Gewerbeertrag iSd § 7 S 1 GewStG (auch § 7 S 2 GewStG ist nicht anwendbar). Ausnahmen gelten dann, wenn es sich um verschmelzungsgeborene MU-Anteile iSd § 18 Abs 3 S 2 UmwStG handelt und der Formwechsel der Pers-Ges zum Zwischenwert oder gW innerhalb der Sperrfrist erfolgt oder, wenn die formgewechselte Pers-Ges einen gew Grundstückshandel betrieben hat, soweit der Einbringungsgewinn auf stille Reserven des UV entfällt (s Urt des BFH v 24.06.2009, BStBl II 2010, 171 und v 25.08.2010, BFH/NV 2011, 258).
Der Einbringungsgewinn rechnet allerdings gem § 7 S 2 Nr 2 GewStG insoweit zum Gewerbeertrag der umgewandelten Pers-Ges, als eine Kap-Ges, eine andere Kö oder eine Pers-Ges unmittelbar als MU beteiligt sind. Dies gilt selbst dann, wenn die (Ober-)Pers-Ges nur als Folge ihrer Beteiligung an der formgewechselten (Unter-)Pers-Ges gew Beteiligungseink erzielt und an der Obergesellschaft ausschl natürliche Pers beteiligt sind (s Urt des BFH v 19.07.2018, BStBl II 2019, 77).
Die gewstliche Beurteilung gilt grds auch für den Formwechsel einer ausl gew Pers-Ges als MU-Schaft iSd 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG, wenn und soweit diese über eine inl BetrSt verfügt (s Tz 20). Diese inl BetrSt der MU-Schaft (St-Gegenstand gem § 2 Abs 1 S 2 GewStG) unterliegt der GewSt (s § 2 Abs 1 S 3 GewStG). Dies gilt allerdings nur, wenn die inl BetrSt die Voraussetzungen des § 12 AO erfüllt (s Abschn 22 Abs 1 S 1 GewStR 1998; s R 2.9 Abs 1 GewStR 2009).