Tz. 80

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Zur Einbringung des gesamten oder anteiligen MU-Anteils s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 94. Wird ein MU-Anteil eingebracht, zu dem auch Sonder-BV mit wes Betriebsgrundlagen gehört, muss das Sonder-BV in das BV der übernehmenden Pers-Ges übertragen werden (dazu s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 124 ff), so dass dieser nunmehr (und nicht dem Einbringenden) das Sonder-BV zusteht (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 94). Zur quotalen Mitübertragung des wes Sonder-BV bei der Einbringung des Bruchteils eines MU-Anteils wie bei § 20 UmwStG s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 143.

Zur Frage der Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG, wenn (funktional) wes Betriebsgrundlagen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Einbringung von der Übertragung auf das BV der Übernehmerin ausgenommen werden (dh weder in das Gesellschaftsvermögen noch in das Sonder-BV der übernehmenden Pers-Ges gelangen; Anwendung der Gesamtplan-Rspr; nach Verw-Auff gelten die Grundsätze zur Betriebseinbringung gem § 20 UmwStG entspr, s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 24.04 iVm Rn 20.09; dazu s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 64 ff).

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