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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.2.6.2 Einbringung durch eine Körperschaft

Joachim Patt
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Tz. 217

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Der Einbringungsgewinn ist grds kstpflichtig; auch wenn das einbringende KSt-Subjekt persönlich von der KSt befreit ist (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 269). Eine St-Freiheit für den Einbringungsgewinn kann sich jedoch aus § 8b KStG ergeben, soweit dieser auf die Realisierung stiller Reserven von Anteilen an Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 2, 9 und 10 Buchst a EStG gehören (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 269).

5.2.6.2.1 Einbringung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 8b KStG)

 

Tz. 218

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Erfolgt die Einbringung der Beteiligung an einer Kap-Ges iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG durch eine Kö und werden stille Reserven der eingebrachten Beteiligung durch einen Zwischenwert- oder Tw-Ansatz aufgedeckt, ist der Einbringungsgewinn bei der Ermittlung des Einkommens für die Einbringende nicht anzusetzen (s § 8b Abs 2 S 2 KStG). Die St-Freiheit ist nur dann ausgeschlossen,

• wenn es sich bei den eingebrachten Anteilen um einbringungsgeborene Anteile handelt und die Rückausnahmen gem § 8b Abs 4 S 2 KStG nicht vorliegen (Einzelheiten s § 8b KStG Tz 55 ff).
• wenn und soweit auf die eingebrachte Beteiligung eine Tw-Abschr vorgenommen worden ist (s § 8b Abs 2 S 2 (bzw 4) KStG; Einzelheiten s § 8b KStG Tz 39 – 39b).
• wenn Einbringender ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und die Voraussetzungen des § 8b Abs 7 oder 8 KStG vorliegen (Einzelheiten s § 8b KStG Tz 130 ff).

Ob in den Fällen, in denen die St-Befreiung des § 8b Abs 2 S 1 KStG greift, bei der Einbringung der Bw oder ein höherer Wert nach § 20 Abs 2 S 1 UmwStG angesetzt wird, hat letztlich nur bilanzpolitische Gründe. Denn stlich ist es für die einbringenden Kö und die übernehmende Kap-Ges im Grunde ohne Bedeutung,...

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