Tz. 217
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Der Einbringungsgewinn ist grds kstpflichtig; auch wenn das einbringende KSt-Subjekt persönlich von der KSt befreit ist (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 269). Eine St-Freiheit für den Einbringungsgewinn kann sich jedoch aus § 8b KStG ergeben, soweit dieser auf die Realisierung stiller Reserven von Anteilen an Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 2, 9 und 10 Buchst a EStG gehören (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 269).
5.2.6.2.1 Einbringung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 8b KStG)
Tz. 218
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Erfolgt die Einbringung der Beteiligung an einer Kap-Ges iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG durch eine Kö und werden stille Reserven der eingebrachten Beteiligung durch einen Zwischenwert- oder Tw-Ansatz aufgedeckt, ist der Einbringungsgewinn bei der Ermittlung des Einkommens für die Einbringende nicht anzusetzen (s § 8b Abs 2 S 2 KStG). Die St-Freiheit ist nur dann ausgeschlossen,
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wenn es sich bei den eingebrachten Anteilen um einbringungsgeborene Anteile handelt und die Rückausnahmen gem § 8b Abs 4 S 2 KStG nicht vorliegen (Einzelheiten s § 8b KStG Tz 55 ff). |
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wenn und soweit auf die eingebrachte Beteiligung eine Tw-Abschr vorgenommen worden ist (s § 8b Abs 2 S 2 (bzw 4) KStG; Einzelheiten s § 8b KStG Tz 39 – 39b). |
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wenn Einbringender ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und die Voraussetzungen des § 8b Abs 7 oder 8 KStG vorliegen (Einzelheiten s § 8b KStG Tz 130 ff). |
Ob in den Fällen, in denen die St-Befreiung des § 8b Abs 2 S 1 KStG greift, bei der Einbringung der Bw oder ein höherer Wert nach § 20 Abs 2 S 1 UmwStG angesetzt wird, hat letztlich nur bilanzpolitische Gründe. Denn stlich ist es für die einbringenden Kö und die übernehmende Kap-Ges im Grunde ohne Bedeutung, ob stille Reserven aufgedeckt werden oder nicht. Im Fall eines Einbringungsgewinns bleibt dieser für die Einbringende stlich außer Ansatz (ab VZ 2004 gelten allerdings 5% des Einbringungsgewinns als nabzf BA, s § 8b Abs 3 S 1 UmwStG). Auch wenn einbringungsgeborene Anteile entstehen sollten, sind diese nicht mit einer ›Sperrfrist‹ im Hinblick auf eine stfreie Weiterveräußerung belegt, weil es sich um eine Sacheinlage nach § 20 Abs 1 S 2 UmwStG handelt (s § 8b Abs 4 S 2 Nr 2 KStG). Die Rechtsfolgen des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG behalten ihre Bedeutung auch bei Kö als Einbringende gleichwohl bei. Zum einen bietet sich hierdurch die Möglichkeit, in den Sachverhalten, die von § 8b Abs 2 S 1 KStG nicht begünstigt sind (s o), die Entstehung eines stpfl VG zu verhindern. Andererseits ist es (nur bei § 20 UmwStG) zulässig, im Gegensatz zu den ›üblichen Veräußerungsvorgängen‹ die Übertragung der eingebrachten Beteiligung stlich bis zu 8 Monate rückzubeziehen (Einzelheiten zum Verhältnis von § 8b KStG zum UmwStG s Vor §§ 20 – 23 UmwStG [SEStEG] Tz 52).
5.2.6.2.2 Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils (§ 8b KStG)
Tz. 219
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Anteils-VG, die im Zusammenhang mit der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils anfallen, bleiben gem § 8b Abs 2 S 1 KStG bei der einbringenden Kö außer Ansatz (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 270 ff; Ausnahmen der St-Freiheit s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 272).