Tz. 235

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die Freibeträge nach den §§ 16 Abs 4 und 17 Abs 3 EStG für den Einbringungsgewinn sind zu berücksichtigen, s § 20 Abs 5 S 2 UmwStG bei Einbringungen bis 31.12.2001 und s § 20 Abs 5 S 1 UmwStG idF des UntStFG ab 2002. Zu Fragen der Antragstellung, der Freibetragsbegünstigung bei Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens und der Bestimmung der Altersvoraussetzung s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 280 – 282.

Der Freibetrag gem § 16 Abs 4 EStG entfällt ungeachtet eines Tw-Ansatzes, wenn

bei Einbringungen mit einem stlichen Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2001 der Einbringungsgewinn aus der Sacheinlage des Bruchteils eines MU-Anteils resultiert (§§ 20 Abs 5 S 3 iVm 27 Abs 4c S 2 UmwStG idF des UntStFG),
der Einbringungsgewinn aus der Sacheinlage iSd § 21 Abs 1 S 2 UmwStG von Anteilen an Kap-Ges aus einem BV mit einer Beteiligungshöhe von unter 100% resultiert. Dies ergibt sich für Einbringungen bis 31.12.2000 aus § 20 Abs 5 S 3 UmwStG. Für Sacheinlagen in 2001 enthält § 27 Abs 4c S 3 UmwStG idF des UntStFG eine spezielle Bestimmung (s Tz 227a), die jedoch nur die Anwendung der Tarifermäßigung regelt. Daher gelten in 2001 die allgemeinen Grundsätze der Freibetragsregelung. Danach kommt ein Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG nur für VG iSd § 16 Abs 1 oder 3 EStG in Frage. Der VG aus der Einbringung einer im BV gehaltenen Beteiligung ist jedoch nur dann ein Gewinn iSd § 16 EStG, wenn es sich um eine 100%ige Beteiligung handelt. Denn nur eine derartige Beteiligung wird für Zwecke des § 16 EStG als Teilbetrieb fingiert (§ 16 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG). Daher entfällt ein Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG im Fall der Einbringung einer Beteiligung von unter 100% Beteiligungshöhe. Für Einbringungen ab 2002 enthält § 20 Abs 5 S 4 UmwStG idF des UntStFG eine entspr Regelung (zur Anwendung s § 27 UmwStG [vor SEStEG] Tz 40b).

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