Tz. 236
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Bei natürlichen Personen als Einbringende gehört der Gewinn aus der Einbringung (inkl ggf eines Entnahmegewinns) grds nicht zum Gewerbeertrag (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 284).
Tz. 237
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Ausnahmsweise ergibt sich eine GewSt-Pflicht bei der Einbringung von MU-Teil-Anteilen, bei Anteilen an einer Pers-Ges des gew Grundstückshandels oder in den Fällen des § 18 Abs 4 UmwStG (Einzelheiten s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 285).
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