Tz. 243

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die AK der als Gegenleistung für die Sacheinlage erhaltenen Anteile an der Übernehmerin bestimmen den Wert, mit dem die Anteile zu aktivieren sind, wenn die Beteiligung zu einem BV des Einbringenden gehört. Gehören die Anteile zum PV, sind die AK maßgebend für die Berechnung eines VG aus der Veräußerung (oder anderer Gewinnrealisierungstatbestände) der einbringungsgeborenen Anteile (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG) oder Anteile iSd § 17 EStG (gem § 17 Abs 2 S 1 EStG im Fall des Tw-Ansatzes).

Die AK der durch die Sacheinlage erworbenen Anteile ermitteln sich nicht nach den allgemeinen Tauschgrundsätzen, sondern nach § 20 Abs 4 und Abs 7 S 3 UmwStG. Dadurch wird sichergestellt, dass im Zeitpunkt der Sacheinlage die einbringungsgeborenen Anteile dieselben stillen Reserven enthalten wie im eingebrachten Vermögen enthalten waren.

 

Tz. 244

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Übersicht über die AK der erhaltenen Anteile im Zeitpunkt des Erwerbs durch Sacheinlage:

 

Tz. 245

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Der Wert, mit dem die Kap-Ges das eingebrachte Vermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als AK der Gesellschaftsanteile (s § 20 Abs 4 S 1 UmwStG; Einzelheiten s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 294 ff). Infolge der Wertefiktion des § 20 Abs 4 S 1 UmwStG ist nicht (mehr) zu prüfen, ob die Übernehmerin das ihr zustehende Bewertungswahlrecht zutr ermittelt hat (s Urt des BFH v 19.12.2007, Az: I R 111/05, DB 2008, 672).

 

Tz. 246

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Der Wert der zusätzlich zu den neuen Anteilen von der Übernehmerin oder Dritten gewährten WG (sonstige Gegenleistung, s Tz 137, 148, s Tz 181 ff) mindert gem § 20 Abs 4 S 2 UmwStG die stlichen AK der erhaltenen Anteile (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 297). Dies gilt nicht nur im Fall eines Bw- oder Zwischenwertansatzes, sondern bei einer Tw-Einbringung gleichermaßen.

 

Tz. 247

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Trägt der Einbringende Kosten der Einbringung, die der aufnehmenden Kap-Ges zuzuordnen sind (zB GrESt oder Gründungskosten der Übernehmerin, s Tz 194), können diese nicht sofort abgezogen werden (anders: Kosten, die dem Einbringenden zuzurechnen sind, s Tz 202). Es handelt sich um zusätzliche AK der durch die Sacheinlage erhaltenen Anteile.

 

Tz. 248

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die AK der aus der Sacheinlage erhaltenen Anteile sind gem § 20 Abs 7 S 3 UmwStG um den Bw der Entnahmen zu mindern und den sich nach § 6 Abs 1 Nr 5 EStG ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen, die der Einbringende bezogen auf das eingebrachte BV im Rückbezugszeitraum tätigt (s Tz 260 ff, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 299).

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