Tz. 179
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Aus dem Pers-Kreis iSd § 1 Abs 1 Nr 4 und 5 KStG kommen vor allem gemeinnützige eingetragene und nichteingetragene Vereine sowie gemeinnützige rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen als Einbringende in Betracht. Im Folgenden wird daher, soweit keine Besonderheiten bestehen, nur der gemeinnützige Verein als Einbringender bzw die gemeinnützige Stiftung als Einbringerin genannt.
Von den unterschiedlichen Formen der Sacheinlage kommt die Ausgliederung (s § 123 Abs 3 UmwG) nur in Betracht für gemeinnützige eV und für gemeinnützige rechtsfähige Stiftungen (s Tz 152; s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.44; und s Hörtnagl, in S/H/S, 8. Aufl, § 124 UmwG Rn 38).
5.3.1 Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Einbringung von Betriebsvermögen
Tz. 180
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Für die Einbringung von BV durch gemeinnützige Vereine und Stiftungen in eine Kap-Ges bestehen gemeinnützigkeitsrechtlich keine Besonderheiten. Daher gelten die Tz 139–155 entspr.
Von besonderer Bedeutung in der Praxis ist die Einbringung des stpfl wG "Fußball-Lizenzspielbetrieb" in eine entspr stpfl Kap-Ges (GmbH, AG oder KGaA). Diese kann sich in Form der Ausgliederung (s § 123 Abs 3 UmwG) oder als "normale" Sacheinlage vollziehen. Zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernissen s Tz 141; zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebs iSd § 20 Abs 1 UmwStG s Tz 183.
5.3.2 Umwandlungsteuerrechtliche Beurteilung der Einbringung von Betriebsvermögen
Tz. 181
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Für die Einbringung von BV durch gemeinnützige Vereine und Stiftungen in eine Kap-Ges bestehen auch umwandlungsstlich – bis auf die in Tz 182 angesprochenen Fragen – keine Besonderheiten. Daher gelten die Tz 167–177 entspr.
Tz. 182
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Zunächst stellt sich die Frage, ob gemeinnützige Vereine und Stiftungen, die bisher nicht bilanzieren, zur Anwendbarkeit des § 20 UmwStG verpflichtet sind, dh die Gewinnermittlung zum stlichen Übertragungsstichtag – und damit einmalig – auf den BV-Vergleich umstellen müssen.
Dies ist uE zu bejahen. Zum einen folgt dies aus § 1 Abs 5 Nr 4 UmwStG, wonach der Bw der Wert ist, "der sich nach den stlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in einer für den stlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden St-Bilanz ergibt oder ergäbe" (s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.57). Zum anderen folgt dies aus allg Grundsätzen. Denn die Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG ist dem Grunde nach eine Betriebsveräußerung (s UmwSt-Erl 2011 Rn 00.02) und erfüllt damit den Tatbestand des § 16 Abs 1 S 1 EStG iVm § 16 Abs 2 S 2 EStG. Danach ist der Wert des BV oder des Anteils für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs 1 oder nach § 5 EStG zu ermitteln. Dies erfordert eine Umstellung der Gewinnermittlungsart, wenn der Einbringende bisher seinen Gewinn gem § 4 Abs 3 EStG berechnet hat (s § 20 UmwStG Tz 241 und s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 20 UmwStG Rn 403).
Tz. 183
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Beim Fall der Einbringung des stpfl wG "Fußball-Lizenzspielbetrieb" (s Tz 180) stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einbringung eines Betriebs iSd § 20 Abs 1 UmwStG erfüllt ist. Dabei ist davon auszugehen, dass der ZwB "Amateur-Fußball" und der stpfl wG "Fußball-Lizenzspielbetrieb" jeweils ein Betrieb iSd § 20 Abs 1 UmwStG sind (s Tz 156).
In den Fällen, in denen der Verein nicht über ein eigenes Stadion verfügt, sondern ihm das Stadion von der betr Stadt – entgeltlich oder unentgeltlich – zur Verfügung gestellt wird, ist uE stets davon auszugehen, dass sowohl der wG als auch der ZwB als Betrieb iSd § 20 Abs 1 UmwStG anzusehen ist.
Übt der Verein dagegen den Spielbetrieb beider Bereiche im vereinseigenen Stadion aus, ist zunächst zu prüfen, welchem Bereich das Stadion bisher als BV zugeordnet ist. Das Stadion ist sowohl für den ZwB "Amateur-Fußball" als auch für den wG "Bundesliga-Fußball" wes Betriebsgrundlage. Ohne die Miteinbringung dieser wes Betriebsgrundlage erfüllt die Einbringung des wG "Fußball-Lizenzspielbetrieb" nicht die Voraussetzungen eines Betriebs iSd § 20 Abs 1 UmwStG (generell hierzu s § 20 UmwStG Tz 22ff; ebenso grds s Orth, in Sport-Kap-Ges, Boorberg-Vlg, Reihe "Recht und Sport", Bd 25, 80). Als Lösung iSd § 20 Abs 1 UmwStG bietet es sich an, nach dem Verhältnis der tats Nutzung Bruchteilseigentum (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.08) einzuräumen (generell s § 20 UmwStG Tz 110 mwHinw; ebenso zum speziellen Fall s Orth, in Sport-Kap-Ges, Boorberg-Vlg, Reihe "Recht und Sport", Bd 25, 81) und dieses Bruchteilseigentum miteinzubringen. Zur Problematik der gemeinnützigkeitsrechtlichen Zulässigkeit s Tz 141.