Tz. 61

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Auf den nach § 1a Abs 2 S 1 KStG fingierten Formwechsel finden nach § 1a Abs 2 S 2 KStG die §§ 1 und 25 des UmwStG entspr Anwendung. Dh für den fiktiven Formwechsel gelten alle Vorschriften, die auch bei einem "echten" Formwechsel zu beachten sind. Die Option führt somit zu einer Einbringung iSd §§ 20ff UmwStG.

 

Tz. 62

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Anwendung der §§ 1 und 25 UmwStG beinhaltet für die Stpfl einige "Fallstricke", die vor einer wirksamen Option berücksichtigt werden sollten:

  • Ein st-neutraler Übergang zur KSt-Besteuerung ohne Aufdeckung der stillen Reserven bei der optierenden Gesellschaft ist nur bei dem Vorliegen der entspr Voraussetzungen möglich (ua: Eröffnung des pers Anwendungsbereichs des UmwStG; Einbringung der MU-Anteile mit allen wes Betriebsgrundlagen; wirksamer Antrag auf Bw-Ansatz, der neben dem Optionsantrag zu stellen ist). Hierzu s Tz 63ff.
  • Die Anteile an der optierenden Gesellschaft sind sperrfristbehaftet nach § 22 UmwStG. Dies kann insbes im Fall einer Rückoption nach § 1a Abs 4 KStG innerhalb der Siebenjahresfrist zu St-Belastungen führen. Hierzu s Tz 87 und s Tz 140.
  • Es kommt zur Nachversteuerung nach § 34a Abs 6 S 1 Nr 2 iVm Abs 3 EStG. Hierzu s Tz 90.
  • Vortragsfähige Gewerbeverluste, ein Zins- und ein EBITDA-Vortrag sowie Verluste nach §§ 15 und 15b EStG gehen unter. Hierzu s Tz 91.

Lüdicke/Eiling (BB 2021, 1439, 1441) gehen uE zutr davon aus, dass ein gänzlich st-neutraler Übergang für eine Vielzahl von Bestandsgesellschaften nicht möglich erscheint.

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