Tz. 115

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet, ändert sich damit zunächst nichts an der St-Subjekteigenschaft einer Kö. Zwar gehen die Verwaltungs- und Geschäftsführungsbefugnisse auf den Insolvenzverwalter über, die Insolvenzmasse erlangt hierdurch jedoch keine stliche Eigenständigkeit (kein besonderes Zweckvermögens nach § 1 Abs 1 Nr 5 KStG, s RFH v 13.07.1938, RStBl 1938, 843). Das lässt sich durch § 11 Abs 7 KStG belegen, der eine Liquidationsbesteuerung auch im Insolvenzverfahren regelt (und dabei eine ununterbrochene/fortgesetzte StPflicht unterstellt). Diese Vorschrift ist auch dann einschlägig, wenn es im Insolvenzverfahren mangels Masse nach § 394 Abs 1 FamFG zur Löschung von Amts wegen kommt. In diesem Fall besteht die KSt-Pflicht ungeachtet der Löschung bis zum Abschluss der Liquidation fort (s Tz 113).

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