Alexandra Pung, Torsten Werner
Tz. 124
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Der durch das SEStEG neu eingefügte § 54 Abs 4 EStDV enthält für den Fall der Verfügung über Anteile an Kap-Ges eine zusätzliche Anzeigepflicht an das FA des AE, dh es muss bereits dem Grunde nach eine Anzeigepflicht nach § 54 Abs 1 EStDV vorliegen. War der über die Anteile verfügende AE oder in dem Fall des unentgeltlichen Erwerbs der Rechtsvorgänger zu irgend einem Zeitpunkt nach § 1 Abs 1 EStG unbeschr stpfl, besteht in dem Zeitpunkt der Verfügung über die Anteile diese unbeschr St-Pflicht aber nicht mehr, hat der Notar nicht nur gegenüber dem nach § 20 AO zuständigen FA der Kap-Ges, sondern auch gegenüber dem in dem Zeitpunkt der Beendigung der unbeschr St-Pflicht für den AE nach § 19 AO zuständigen FA Anzeige zu erstatten.
Voraussetzung für die zusätzliche Anzeige nach § 54 Abs 4 EStDV ist somit:
a) |
Es muss eine Verfügung über Anteile an einer Kap-Ges vorliegen, dh die anderen Tatbestände des § 54 Abs 1 EStDV (zB Auflösung, Gründung, Kap-Erhöhung) werden von der zusätzlichen Anzeigepflicht nicht erfasst. |
b) |
Der AE ist in dem Zeitpunkt der Verfügung über die Anteile nicht nach § 1 Abs 1 EStG unbeschr stpfl. Der AE kann somit entweder beschr stpfl oder im Inl gar nicht stpfl sein. |
c) |
Der AE oder in dem Fall des unentgeltlichen Erwerbs der Rechtsvorgänger waren irgendwann in der Vergangenheit nach § 1 Abs 1 EStG unbeschr stpfl. Diese Voraussetzung ergibt sich uE daraus, dass die Anzeige gegenüber dem in dem Zeitpunkt der Beendigung der unbeschr St-Pflicht nach § 19 AO zuständigen FA zu erstatten ist. Die Vorschrift zielt offensichtlich nur auf natürliche Personen, nicht jedoch auf Kö als AE ab, da die zusätzliche Anzeige gegenüber dem nach § 19 AO zuständigen FA zu erstatten ist. GlA s Rapp (in L/B/P, § 17 EStG, Rn 35 a). |
Liegen die oa Voraussetzungen vor, hat der Notar auch dem in dem Zeitpunkt der Beendigung der unbeschr St-Pflicht nach § 19 AO zuständigen FA Anzeige über die Verfügung über die Anteile zu erstatten. Er muss nicht wie iR des § 54 Abs 1 EStDV eine beglaubigte Abschrift übersenden.
Mit der Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass in den Fällen, in denen der AE seinen Wohnsitz in der Vergangenheit ins Ausl verlegt hat und eine St nach § 6 AStG festgesetzt und gestundet wurde (s Tz 42), in dem Zeitpunkt der tats Verfügung über die Anteile die Stundung aufgehoben wird. Mit der zusätzlichen Mitteilungspflicht soll eine zeitnahe Aufhebung der Stundung sichergestellt werden (s BT-Drs 16/2710 zu § 54 EStDV idF des Reg-Entw des SEStEG). In diesen Fällen steht die Mitteilungspflicht nach § 54 Abs 4 EStDV neben der Anzeigepflicht des AE nach § 6 Abs 7 AStG. Ebenso s Strahl (KÖSDI 2007, 15 657, 15 660).
Von seinem Wortlaut her erfasst § 54 Abs 4 EStDV jedoch auch die Fälle, in denen in dem Zeitpunkt des Wegzugs die St nach § 6 AStG nicht nur festgesetzt, sondern auch entrichtet worden ist, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs 4 oder 5 AStG nicht vorgelegen haben. UE macht eine Anzeige in diesen Fällen keinen Sinn.
In den Fällen des § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e) Doppelbuchst bb) EStG (s Tz 126) greift uE die Anzeigepflicht idR nicht, da hier Anteile an Gesellschaften übertragen werden, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inl haben und daher idR auch eine Beurkundung durch einen dt Notar nicht stattfindet, so dass mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs 1 EStDV auch nicht die zusätzliche Anzeigepflicht des § 54 Abs 4 EStDV greifen kann.
Nach § 84 Abs 3 b EStDV ist § 54 Abs 4 EStDV erstmals auf Vfg über Anteile an Kap-Ges anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 beurkundet werden.