Tz. 77

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Wie bei einem echten Formwechsel erfolgt auch bei dem fiktiven Formwechsel nach § 1a Abs 2 S 2 KStG der Ansatz der übergehenden WG nach § 20 Abs 2 S 1 UmwStG grds mit dem gW. Wegen Einzelheiten s § 25 UmwStG Tz 45. Wegen der Frage, wann der Ansatz von gW sinnvoll sein kann (zB zur Nutzung von sonst untergehenden Verlustvorträgen; zur Nutzung des § 34 Abs 3 EStG bzw zur Vermeidung des § 22 UmwStG, wenn kaum stille Reserven vorhanden sind), s Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 361); s Schiffers (DStZ 2021, 852, 863); und s Müller (NWB 2021, 2190, 2200).

 

Tz. 78

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Auf den stlichen Übertragungsstichtag (s Tz 92ff) ist eine stliche Eröffnungsbil zu erstellen (s § 25 S 2 iVm § 9 S 2 UmwStG). Hier sind sowohl die bisher in der Gesamthandsbil ausgewiesenen WG als auch die aus dem Sonder-BV miteingebrachten WG auszuweisen (s § 25 UmwStG Tz 45). Wurde der Gewinn bisher nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, hat ein Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG zu erfolgen (s Tz 82).

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