Tz. 96a

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Das Unterhalten von (begünstigten) Dauerverlustgeschäften iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG durch die OG ist eine mit dem dem OT zuzurechnenden Einkommen der OG zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlage, die nach § 14 Abs 5 S 1 KStG gesondert und einheitlich festzustellen ist (s § 14 KStG Tz 1139).

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