Alexandra Pung, Torsten Werner
Ausgewählte Literaturhinweise
Bellstedt, Veräußerung wes Beteiligung nicht mehr beschr stpfl? DB 1971, 937;
Quack, Beschr StPflicht bei Veräußerung wes Beteiligungen (Erwiderung auf Bellstedt in DB 1971, 937), DB 1971, 1985;
Neyer, Dt Besteuerung des ausl AE bei Liquidation einer dt TG, RIW/AWD 1981, 387;
Kratzer, Zur Anwendung des § 17 EStG bei ausl Kap-Ges, IWB F 3 a Gr 1, 209;
Flick, Umwandlung von stpfl VG in stfreie Dividenden, IStR 1992, 15;
Brunner, AK ausl Kap-Ges bei Eintritt der unbeschr St-Pflicht, IWB F 3a Gr 1, 379;
Staringer, Seminar D: Abkommensrechtliche Behandlung von VG aus Anteilen an Kap-Ges, IStR 2003, 521;
Kratzsch, Veräußerung von Beteiligungen an ausl Gesellschaften: Wann liegen Anteile an Kap-Ges iSd § 17 EStG vor? BB 2007, 1817;
Stewen, Europäisches Anerkennungsprinzip und dt Typenvergleich, FR 2007, 1047;
Bron, Das Inl-Paradoxon des § 2a EStG beim Verkauf von Kap-Ges-Anteilen und seine Lösung, IStR 2013, 951.
[Ohne Titel]
Tz. 125
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Hinsichtlich der Anwendung des § 17 EStG im Verhältnis zum Ausl muss unterschieden werden.
5.4.1 Ein beschränkt Steuerpflichtiger veräußert Anteile an einer Kapitalgesellschaft
Tz. 126
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
§ 17 EStG gilt für unbeschr Stpfl ebenso wie für beschr Stpfl. Bei beschr stpfl Veräußerern sind VG nur dann nach § 17 EStG (über § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStG) stpfl, wenn
Ein beschr Stpfl (auch eine beschr stpfl ausl Kap-Ges) muss einen VG iSd § 17 EStG der dt Besteuerung unterwerfen, wenn er eine Beteiligung iSd § 17 EStG im PV oder in einer ausl BetrSt hält, soweit das Besteuerungsrecht nicht dem BetrSt-Staat zusteht (s Tz 137). Gehören die Anteile zu einem inl BV, gehört der VG zu den gew Eink (s § 49 Abs 1 Nr 2 EStG). Für eine beschr stpfl ausl Kap-Ges ist nach Inkrafttreten des StSenkG ein VG nach § 8b Abs 2 KStG (ab VZ 2004: zu 95 %) stfrei und für beschr stpfl natürliche Personen ist nach Inkrafttreten des StSenkG ein VG ab dem VZ 2009 zu 60 % (bis VZ 2008: zur Hälfte) stpfl (s § 3 Nr 40 und § 3c Abs 2 EStG). Wegen der Kürzung des VG, wenn der Wegzug nach § 6 AStG besteuert worden ist, s § 6 Abs 1 S 5 AStG.
Wegen der Frage, was abkommensrechtlich unter den Begriff VG fällt s Staringer (IStR 2003, 521).
Wegen der zwischenstaatlichen DBA kommt es jedoch nur in Ausnahmefällen zur Besteuerung nach § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e) Doppelbuchst aa) EStG (s vorstehenden Fall a). Das OECD-MA enthält keine ausdrückliche Bestimmung für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kap-Ges. Nach der Auffangvorschrift des Art 13 Abs 5 MA können solche VG unabhängig davon, ob die Beteiligung im BV oder PV gehalten wird und unabhängig von der Höhe der Beteiligung nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Veräußerer der Anteile ansässig ist. Eine Ausnahme enthält Art 13 Abs 4 MA (Grundstücksgesellschaften). Die meisten von der B-Rep abgeschlossenen DBA enthalten dieses Zurechnungsprinzip.
Beispiel:
Nach Art 7 Abs 1 DBA F können Eink aus der Veräußerung der Beteiligung an einer Kap-Ges nur in dem Wohnsitzstaat des Veräußerers besteuert werden.
Eine andere Regelung sehen vd DBA vor, die die B-Rep mit Entwicklungsländern abgeschlossen hat. Diese DBA beziehen die Anteilsveräußerung nicht mit ein, so dass es insoweit bei der grds Regelung des § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStG verbleibt. Hier behält die B- Rep ein Besteuerungsrecht, wenn der ausl Staat den VG aus der Anteilsveräußerung unbesteuert lässt. Ebenfalls hierzu s Djanani/Herbener (IStR 2003, 506, 511). Einzelne DBA’s (Tschechien, Slowakei und Zypern, s § 4 UmwStG Tz 5) regeln, dass der Sitzstaat der Gesellschaft besteuern darf. In diesem Fall steht bei Anteilen an einer inl Kap-Ges der B- Rep das Besteuerungsrecht zu. Wird der ausl AE durch den Wegzug in einen solchen DBA-Staat in D beschr stpfl, unterliegen auch die Wertsteigerungen in der Zeit vor dem Eintritt in die beschr St-Pflicht der Besteuerung (s Tz 138). Hier bleibt es auch nach Inkrafttreten des SEStEG bei einer Doppelbesteuerung (s Tz 264). Entspr gilt bei einem Umzug von einem DBA-Staat, der das Besteuerungsrecht für Anteile an Kap-Ges dem Wohnsitzstaat zuweist in einen Nicht-DBA-Staat.
Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang auch noch die Sonderregelungen in den DBA Schweiz und Kanada, wonach die B-Rep für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Wegzug des Stpfl aus der B-Rep noch ein eingeschr Besteuerungsrecht hat. Wegen des DBA-Kanada ebenfalls s Urt des BFH v 13.12.1989 (BStBl II 1990, 379). Danach ist ein AE mit Wohnsitz in Kanada nur unter den Voraussetzun...