Ewald Dötsch, Helmut Krämer
5.4.1 Grundregelung
Tz. 68
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Nach § 38 Abs 6 S 1 KStG hat die Kö oder deren Rechtsnachfolger den nach § 38 Abs 5 KStG sich ergebenden KSt-Erhöhungsbetrag im Regelfall innerhalb eines Zeitraums von 2008 bis 2017 (Zahlungszeitraum) in zehn gleichen Jahresbeiträgen zu entrichten. Sonderregelungen gelten für Liquidationen, für bestimmte Umwandlungen und für Sitzverlegungen in Drittstaaten (dazu s Tz 84).
Die bisherige ausschüttungsabhängige KSt-Erhöhung führte zu einer entspr Erhöhung des Solz. In Folge der Umstellung auf eine ausschüttungsunabhängige Ablösung des KSt-Erhöhungsbetrags (rein kassentechnischer Vorgang) tritt diese Wirkung künftig nicht mehr ein. Auf die zehn Jahresraten zur Ablösung der KSt-Erhöhung ist deshalb ein Solz nicht zu entrichten.
5.4.2 Entstehung des Anspruchs, Bilanzierung
Tz. 69
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Der Anspruch entsteht gem § 38 Abs 6 S 3 KStG kraft Gesetzes am 01.01.2007; er ist nicht verzinslich (s § 38 Abs 6 S 8 KStG). Dass die KSt-Erhöhung – anders als das Auszahlungsguthaben nach § 37 Abs 5 KStG – nicht am 31.12.2006, sondern am 01.01.2007 entsteht, soll verhindern, dass die Unternehmen bereits erstellte Bil auf den Schluss des Jahres 2006 nochmals ändern müssen, um die entspr Zahlungsverpflichtung zu passivieren.
Die zur Ablösung des KSt-Erhöhungsbetrags verpflichteten Kö haben die Zahlungsverpflichtung, beginnend mit der Bil auf den ersten nach dem 01.01.2007 fallenden Bil-Stichtag, zu jedem Bil-Stichtag während des Zahlungszeitraums zu passivieren, und zwar gem § 6 Abs 1 Nr 3 EStG unter Abzinsung mit einem Zinssatz von 5,5 %. Wegen der einkommensmäßigen Auswirkungen s Tz 79 ff).
In Organschaftsfällen betrifft die Verpflichtung zur ratierlichen Entrichtung des ablösenden KSt-Erhöhungsbetrags für ihr eigenes (in vororganschaftlicher Zeit gebildetes) EK 02 die OG selbst, dh sie selbst hat dafür eine Rückstellung zu bilden. Die Bildung der Rückstellung in der ersten Bil nach dem 01.01.2007 und deren Fortschreibung in den Folge-Bil beeinflusst die Gewinnabführung an den OT (analog zu den Ausführungen in Tz 110 zu § 37 KStG). Wegen des Charakters der KSt-Erhöhung als nabzb Ausgabe wird das dem OT zuzurechnende Organeinkommen durch die Fälligstellung des Erhöhungsbetrags nicht verringert.
5.4.3 Verfahrensfragen, Fälligkeit
Tz. 70
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Ebenso wie die Auszahlung des KSt-Guthabens ist auch die Ablösung des KSt-Erhöhungsbetrags ein rein kassentechnischer Vorgang und nicht Bestandteil der KSt-Veranlagung, dh er beeinflusst die festzusetzende KSt nicht.
Gem § 38 Abs 6 S 4 KStG wird der KSt-Erhöhungsbetrag für den gesamten Zahlungszeitraum festgesetzt. Der entspr Bescheid des FA über die Ablösung des KSt-Erhöhungsbetrags wird – ebenso wie die Festsetzung des Auszahlungsanspruchs nach § 37 Abs 5 KStG – nicht Bestandteil des "normalen" KSt-Bescheids sein, sondern es werden eigenständige Bescheide durch die FÄ versandt.
Tz. 71
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Wenn aus der Sicht der Kö sowohl ein Auszahlungsanspruch auf das KSt-Guthaben als auch eine Zahlungsverpflichtung wegen Ablösung des KSt-Erhöhungsbetrags besteht, dürfen diese beiden Ansprüche uE nicht saldiert werden; sie werden vielmehr getrennt ausgewiesen und abgewickelt.
Tz. 72
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Die Jahresraten der KSt-Erhöhung sind jeweils am 30.09. fällig (s § 38 Abs 6 S 5 KStG). Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und für die vorangegangenen Jahre ist nach § 38 Abs 6 S 6 KStG die Jahresrate innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, wenn diese erst nach dem 31.08.2008 erfolgt.
Nach § 38 Abs 6 S 9 KStG läuft die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des KSt-Erhöhungsbetrags nicht vor Ablauf des Jahres ab, in dem der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist (Ablaufhemmung).
Da der Bescheid über die Festsetzung des KSt-Erhöhungsbetrags Folgebescheid zu dem Bescheid über die Schlussfeststellung des EK 02 ist, der Erhöhungsbetrag also verfahrensrechtlich an die gesonderte Feststellung des ehemaligen EK 02 gebunden ist, setzt die Änderung des Festsetzungsbescheids über die KSt-Erhöhung eine entspr (vorherige) Änderung des Bescheids über die Schlussfeststellung des EK 02 voraus. Von der Ablaufhemmung bis zum 31.12.2017 kann also nicht isoliert für den Festsetzungsbescheid, sondern nur für den Feststellungsbescheid Gebrauch gemacht werden (s Frotscher, in F/M, § 38 KStG Rn 62). Die Ablaufhemmung für den Festsetzungsbescheid wirkt aber mittelbar auch für den Feststellungsbescheid über das ehemalige EK 02, und zwar über § 181 Abs 5 AO. Danach läuft die Feststellungsfrist für den Grundlagenbescheid (Bescheid über die Feststellung des ehemaligen EK 02) nicht ab, solange sie für den Folgebescheid (Bescheid über die Festsetzung der KSt-Erhöhung) noch nicht abgelaufen ist.