Tz. 78
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Nach § 18 Abs 4 S 3 UmwStG, der durch das UntStFG angefügt worden ist, ist der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne iSd § 18 Abs 4 S 1 und 2 UmwStG entfallende Teil des GewSt-Messbetrags bei der Ermäßigung der ESt nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen. Da die Regelung in § 18 Abs 4 S 1 und 2 UmwStG der Missbrauchsverhinderung dient, soll die Belastung mit GewSt nicht durch eine Tarifermäßigung nach § 35 EStG bei der ESt kompensiert werden können. Dies wird durch § 18 Abs 4 S 3 UmwStG nunmehr klargestellt. Ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 15.05.2002 (BStBl I 2002, 533 Rn 10). Ablehnend s Korezkij (BB 2002, 2099, 2100).
Nach der Ges-Begr (s BR-Drs 14/7344) ist die Ergänzung des § 18 Abs 4 UmwStG erforderlich, damit GewSt-Messbeträge, die auf Veräußerungs- und Aufgabegewinnen iS dieser Vorschrift beruhen, auch künftig nicht zu einer Tarifermäßigung bei der ESt nach § 35 EStG führen. Weiter verweist die Begründung auf die Änderung des § 35 EStG, in dem klargestellt wird, dass § 35 EStG auch hinsichtlich des Teils des GewSt-Messbetrags anzuwenden ist, der auf einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn iSd § 16 EStG entfällt.
Füger/Rieger (DStR 2002, 1021, 1024) äußern gegen die Regelung des § 18 Abs 4 S 3 UmwStG verfassungsrechtliche Bedenken. IE ist die Vorschrift nicht formell wirksam zustande gekommen, da die Regelung erst durch den Vermittlungsausschuss eingefügt wurde. GlA s Schmitt (in S/H/S, 4. Aufl, § 18 UmwStG Rn 33).
Tz. 79
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
§ 27 UmwStG enthält keine eigene Anwendungsregelung für die oa Änderung. Nach Auff des Gesetzgebers handelt es sich wohl um eine Klarstellung, da unter § 35 EStG idF des StSenkG nur lfde gewerbliche Eink fielen. Damit wäre § 18 Abs 4 S 3 UmwStG auf Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne anzuwenden, die nach dem 31.12.2000 erzielt werden. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung kommt es nicht an. GlA s Füger/Rieger (DStR 2002, 1021, 1022). § 27 Abs 4a UmwStG ist uE nicht einschlägig, da es sich hierbei um die Anwendungsregelung des § 18 Abs 4 idF des JStG 1997 handelt. Hierzu s § 27 UmwStG Tz 34 ff. Ebenso s Urt des FG Ddf v 25.10.2006 (EFG 2007, 698).
Sieht man die Regelung des § 18 Abs 4 S 3 UmwStG hingegen als rechtsbegründend an, müsste sich die erstmalige Anwendung wohl nach Art 14 Abs 1 des UntStFG richten. Danach tritt das UntStFG am Tag nach der Verkündung (25.12.2001) in Kraft. GlA s Korezkij (BB 2002, 2099, 2100, mwNachw) und Schmitt (in S/H/S, 4. Aufl, § 18 UmwStG Rn 33). Linklaters/Oppenhoff & Rädler (DB 2002 Beil Nr 1, 36) wollen § 18 Abs 4 S 3 UmwStG erstmals auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne des VZ 2002 anwenden.
Tz. 80
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Eine Tarifermäßigung nach § 32c EStG 1999 in den Fällen des § 18 Abs 4 UmwStG kam in den meisten Fällen schon deshalb nicht in Betracht, weil Gewinne dieser Art bereits der St-Ermäßigung nach § 34 EStG 1999 unterlagen und daher von den nach § 32c EStG 1999 begünstigten Eink ausgeschlossen waren. GlA s Widmann (in W/M, § 18 UmwStG Rn 234). Wegen Einzelheiten s Patt (in H/H/R, § 18 UmwStG Rn R 3). Soweit der VG aber nicht nach § 34 EStG 1999 begünstigt ist, ist uE § 32c EStG 1999 anzuwenden. GlA s Müller (DB 1998, Beil Nr 3, 5).