Tz. 88
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Der Begriff der ›Einbringung‹ iSd § 24 Abs 1 UmwStG bedeutet die Überführung der WG des Einbringungsgegenstands in das stliche BV der aufnehmenden Pers-Ges/MU-Schaft. Hierfür gibt es vd zivilrechtliche Möglichkeiten (dh Verschaffung des zivilrechtlichen oder zumindest des wirtsch Eigentums, s Tz 89 f). Für die Bestimmung des Tatbestands der Einbringung iSd § 24 UmwStG ist gleichgültig, auf welche Weise der Vermögenstransfer rechtlich vollzogen wird. Unterschiede ergeben sich nur bei den Rechtsfolgen der Einbringung; nämlich
Tz. 89
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Der Begriff des mitunternehmerischen BV einer Pers-Ges ist weitergehend als der des hr-lichen BV oder des Gesellschaftsvermögens. Dem BV iSd §§ 4 und 5 EStG sind alle WG zuzuordnen, die von dem Stpfl zur Erzielung von gew Eink eingesetzt werden und ihm gem § 39 AO zuzurechnen sind. Es darf nach ständiger Rspr des BFH keinen Unterschied machen, ob dem Betrieb dienende WG von den Gesellschaftern eines Personenunternehmens in das Gesellschaftsvermögen eingebracht werden (= Bildung von Gesamthandsvermögen) oder ob diese WG im Vermögen eines oder mehrerer Gesellschafter verbleiben und der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlassen werden (grundlegend: s Urt des BFH v 03.05.1993, BStBl II 1993, 616 unter C. III. Nr. 6 a) bb). Zum stlichen BV einer (mitunternehmerischen) Pers-Ges gehören demnach die WG des Gesamthandsvermögens und die dem/den MU gem § 39 Abs 1 AO (= Alleineigentum oder Bruchteilseigentum) oder § 39 Abs 2 Nr 1 AO (= Gesamthandseigentum einer nicht gew tätigen Gesellschaft) zuzurechnenden WG des Sonder-BV (zum Begriff und den Voraussetzungen des Sonder-BV s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 128 ff). Der Begriff des Einbringens ist in § 24 Abs 1 UmwStG zwar nicht erläutert. Aus dem Sinnzusammenhang ergibt sich jedoch, dass hierunter jeder Rechtsvorgang oder tats Vorgang zu verstehen ist, der eine Änderung der stlichen Zurechnung des BV des Einbringenden zum mitunternehmerischen BV der aufnehmenden Pers-Ges bewirkt.
Tz. 90
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Damit wird ›einbringen‹ iSd § 24 Abs 1 UmwStG zu einem rein stlichen Begriff. Eine Einbringung ist folglich gegeben, wenn
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der aufnehmenden Pers-Ges durch Einzelübertragung, Anwachsung oder Umwandlung das zivilrechtliche Eigentum an den WG des Sacheinlagegegenstands übertragen wird oder |
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der aufnehmenden Pers-Ges zwar nicht das zivilrechtliche Eigentum, aber das wirtsch Eigentum an den WG des Sacheinlagegegenstands verschafft wird, so dass gem § 39 Abs 2 Nr 1 AO die WG der Übernehmerin stlich zuzurechnen und bilanzst-rechtlich in der St-Bil zu erfassen sind (zur vergleichbaren Rechtslage der Einbringung in eine Kap-Ges s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 128; glA Fin-Verw: s Vfg des Bay Landesamts für St v 06.03.2006, FR 2006, 391) und (ggf) |
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durch Nutzungsüberlassung oder andere Vorgänge (notwendiges oder gewillkürtes) Sonder-BV bei der Übernehmerin gebildet wird (s Tz 93 f). |