Tz. 121

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Vorschrift gilt nur für Stiftungen und sieht es als st-unschädlich an, wenn eine Stiftung im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kj Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wG ganz oder tw ihrem Vermögen zuführt.

Zulässig ist nur die Zuführung der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und der Gewinne aus wG (s § 14 AO). Als wG iSd § 14 AO sind sowohl der stpfl wG als auch der ZwB anzusehen. Dagegen dürfen Überschüsse aus dem eigentlichen ideellen Bereich (zB durch hohe Spendenüberschüsse) nicht iSd § 62 Abs 4 AO verwendet werden (AEAO Nr 17 zu § 62 Abs 4). Dies ergibt sich uE auch eindeutig aus der unterschiedlichen Formulierung des § 62 Abs 4 AO und des § 62 Abs 1 Nr 3 AO.

Liegen Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Verluste aus wG oder umgekehrt ein negatives Ergebnis aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus wG vor, so kann nur der mit dem negativen Ergebnis saldierte positive Betrag ganz oder tw dem Vermögen zugeführt werden (s AEAO Nr 17 zu § 62 Abs 4).

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