Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 42a
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Geht das BV einer TG iRe Aufwärts-Aufspaltung auf mehrere Kö als Gesellschafter der übertragenden TG über, ergibt sich, wie Förster/van Lishaut (FR 2002, 1257, 1265); Stimpel (in R/H/N, 2. Aufl, § 29 KStG Rn 62); und Endert (Ubg 2017, 15, 17) zutr ausführen, bei einer streng am Wortlaut des § 29 Abs 2 S 2 KStG orientierten Auslegung eine unzutr stliche Behandlung, weil der Ges-Wortlaut den BV-Übergang auf jeden der Gesellschafter isoliert betrachtet.
Beispiel:
An der T-GmbH, deren stliches Einlagekonto nach Berücksichtigung der fiktiven Nennkap-Herabsetzung (s § 29 Abs 1 KStG) 300 TEUR beträgt, sind zu je 50 % die M1-GmbH und die M2-GmbH beteiligt. Das BV der T-GmbH wird jeweils hälftig auf ihre Gesellschafter aufgespalten. Die übergehenden Teilbetriebe sollen gleichwertig sein.
Stellt man bei der Anwendung des § 29 Abs 2 S 2 KStG jeweils isoliert auf jede der übernehmenden Kap-Ges ab, ergibt sich wegen der nur je 50%igen Beteiligung von M1 und M2 nur ein Untergang des Einlagekontos iHv 50 % von 300 TEUR. Allein sachgerecht ist uE wegen der zusammen 100%igen Beteiligung eine zusammengefasste Betrachtung beider Gesellschafter, die zum Untergang des gesamten Einlagekontos von 300 TEUR führt (glA s Voß, BB 2003, 880, 884). Da die T-GmbH infolge der Aufwärtsspaltung erlischt, werden im Ergebnis die früheren Einlagen seitens M1-GmbH und M2-GmbH wieder an diese rückgeführt. Eine Erhöhung ihrer Einlagekonten durch die Aufspaltung wäre nicht sachgerecht. AA s Nitzschke (Ubg 2015, 54, 57).
Tz. 42b
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Probleme bei der Anwendung des § 29 Abs 3 KStG ergeben sich auch, wenn die Aufspaltung des BV der T-GmbH nicht verhältniswahrend erfolgt.
Beispiel:
Die M1-GmbH und die M2-GmbH sind zu jeweils 50 % an der T-GmbH beteiligt. Die T-GmbH hat zwei Teilbetriebe, deren gW 6000 TEUR (Teilbetrieb 1) bzw 4000 TEUR (Teilbetrieb 2) betragen. Das Einlagekonto der T-GmbH iHv 1000 TEUR ist jeweils hälftig aus Einlagen der M1-GmbH und der M2-GmbH entstanden. IRe Aufwärts-Aufspaltung der T-GmbH sollen – ohne Wertausgleich – der Teilbetrieb 1 auf die M1-GmbH und der Teilbetrieb 2 auf die M2-GmbH übergehen.
Bei wortgetreuer Anwendung des § 29 Abs 3 iVm § 29 Abs 2 S 2 KStG ergibt sich folgende Aufteilung des Einlagekontos der T-GmbH auf die M1-GmbH und die M2-GmbH:
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M1-GmbH |
M2-GmbH |
Zurechnung nach dem Verhältnis der gW (§ 29 Abs 3 S 1 KStG) |
+ 600 TEUR |
+ 400 TEUR |
Bei wortgetreuer Anwendung des § 29 Abs 3 iVm § 29 Abs 2 S 2 KStG unterbleibt die Zurechnung iHd Beteiligungsquote der jeweiligen MG an der T-GmbH (jeweils 50 %) |
– 300 TEUR |
– 200 TEUR |
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+ 300 TEUR |
+ 200 TEUR |
Auch in diesem Fall führt die wortgetreue Anwendung des § 29 Abs 3 iVm § 29 Abs 2 S 2 KStG zu einem sachlich unzutr Ergebnis, weil nur ein vollständiges Unterbleiben der Hinzurechnung nach § 29 Abs 2 S 2 KStG dem Vorgang (Untergang der T-GmbH und damit auch von deren Einlagekonto) gerecht wird. GlA s van Lishaut/Heinemann (in R/H/vL, UmwStG, 3. Aufl, Anh 3 Rn 43); s Förster/van Lishaut (FR 2002, 1257, 1266); s Voß (BB 2003, 880, 884); und s Schießl (in W/M, § 15 UmwStG Rn 15f, 803). Ebenso s Nitzschke (Ubg 2015, 54, 56), nach dessen Auff allerdings der Ges-Wortlaut diese Lösung nicht abdeckt.