Tz. 105
Stand: EL 87 – ET: 08/2016
Die Übertragung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils kann im Wege der hr-lichen Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG durch Verschmelzung und Spaltung oder durch vergleichbare ausl Vorgänge erfolgen (s § 1 Abs 3 Nr 1 und 2 UmwStG; Beispiele s Tz 21ff).
Da die an einer solchen Umwandlungsmaßnahme nach inl Recht beteiligten Unternehmensträger abschließend aufgezählt sind, fallen unter den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG nur bestimmte Vorgänge (s nachfolgende Tabelle). Als aufnehmende Pers-Ges kommen bei hr-lichen Umwandlungen nur die OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft in Betracht. Damit ist der Bereich der Gründung und Erweiterung freiberuflicher Pers-Ges in der Rechtsform der GbR von der Vermögensübertragung durch Gesamtrechtsnachfolge sowie die hieran anknüpfende St-Vergünstigung der stlichen Rückbeziehung der Einbringung gem § 24 Abs 4 HS 2 UmwStG ausgeschlossen. Gleiches gilt auf der Seite der Einbringenden für Einzelunternehmer, die nicht im H-Reg eingetragen sind, und für gew, l + f und freiberuflich tätige GbR. In den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG fallen (grds) folgende Umwandlungen (wenn im Übrigen alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs 1 UmwStG vorliegen, zB Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten an der aufnehmenden Pers-Ges oder Übergang einer betrieblichen Sachgesamtheit mit allen wes Betriebsgrundlagen auch ggf des Sonder-BV; ebenso s Beispiele in Tz 21ff):
Übertragender Rechtsträger |
Umwandlungsart |
aufnehmender Rechtsträger |
Einbringungsgegenstand iSd § 24 Abs 1 UmwStG |
OHG, KG |
Verschmelzung |
KG, OHG |
Betrieb, s Tz 28 |
Partnerschaftsgesellschaft |
Verschmelzung |
Partnerschaftsgesellschaft |
Betrieb, s Tz 28 |
Einzelkaufmann |
Ausgliederung |
KG, OHG |
Betrieb, Teilbetrieb, MU- Anteil |
GmbH (inkl UG), AG |
Ausgliederung |
KG, OHG |
Betrieb, Teilbetrieb, MU- Anteil |
Stiftung; Kö d öff Rechts, e. V. |
Ausgliederung |
KG, OHG |
Betrieb (BgA; wG), Teilbetrieb, MU-Anteil |
OHG, KG |
alle Spaltungsarten |
KG, OHG |
Betrieb, Teilbetrieb, MU- Anteil, s Tz 31f |
Partnerschaftsgesellschaft |
alle Spaltungsarten |
Partnerschaftsgesellschaft |
Betrieb, Teilbetrieb, MU- Anteil |
Zum Formwechsel von Pers-Ges s Tz 73. Zur Vergleichbarkeit ausl Vorgänge mit der Verschmelzung oder Spaltung nach dem UmwG s Tz 12. Zur (Nicht-)Anwendung von § 24 UmwStG bei der Verschmelzung von Pers-Ges ohne Ausgabe neuer Gesellschaftsrechte s Tz 79.
Es verstößt nicht gegen die Vorschriften des UmwG, wenn bei einer Ausgliederung zur Aufnahme der übertragende Rechtsträger (zB Einzelkaufmann oder Kap-Ges) der aufnehmenden Pers-Ges insoweit ein Darlehen (stl: sonstige Gegenleistung, s Tz 60a) zur Verfügung stellt, als der Wert des übertragenen Vermögens den Nennbetrag der dafür gewährten Geschäftsanteile übersteigt (unschädlich für den stlichen Einbringungstatbestand des § 24 Abs 1 UmwStG, s Tz 106; s Beschl des OLG München v 15.11.2011, GmbHR 2012, 41).