Tz. 1013
Stand: EL 90 – ET: 06/2017
Die Vereinbarung des Mietverhältnisses über ein Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus/ der eigenen Eigentumswohnung des Ges-GF zielt oftmals darauf ab, trotz der Einschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (s § 4 Abs 5 Nr 6b EStG iVm § 9 Abs 5 EStG) die stliche Berücksichtigung der Kosten zu ermöglichen. Fraglich ist deshalb, ob
- die Mietzahlungen der GmbH eine vGA darstellen,
- § 42 AO (Missbrauch von zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) anzuwenden ist oder
- die Mietzahlungen über § 21 Abs 3 EStG als Einnahmen aus nichtselbst Arbeit anzusehen sind und damit der Abzug der Ausgaben auf der Seite des Vermieters doch den Beschränkungen des § 4 Abs 5 Nr 6b EStG unterliegt.
Beispiel:
X ist Ges-GF der X-GmbH. Die GmbH hat in Y-Stadt ihren Betriebssitz. Dort befinden sich auch die Büroräume der Geschäftsführung. X hat in seinem Einfamilienhaus in Z-Dorf ein häusliches Arbeitszimmer, das er abends und an Wochenenden für seine Geschäftsführertätigkeit nutzt. X hat sein Arbeitszimmer an die X-GmbH für 150 EUR monatlich vermietet (angemessen). Die GmbH überlässt ihm dieses Arbeitszimmer für berufliche Zwecke. Aus der Vermietung ergibt sich bei X ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 2 000 EUR.
Es stellt sich die Frage, ob diese Gestaltung stlich anerkannt werden kann.
Tz. 1014
Stand: EL 90 – ET: 06/2017
Schuldrechtliche Verträge zwischen einer Kap-Ges und ihrem Gesellschafter oder einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person sind stlich grds anzuerkennen, wenn von Anfang an klare und eindeutige Vereinbarungen vorliegen. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverträge, wenn dafür nicht gesellschaftsrechtliche Gründe ausschlaggebend waren. Liegt dagegen die Ursache im Gesellschaftsverhältnis begründet, können die Merkmale einer vGA erfüllt sein.
UE ist im vorliegenden Fall keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung anzunehmen, wenn der Ges-GF das Arbeitszimmer so gut wie ausschl als Arbeitsraum für Zwecke der GmbH nutzt. Eine vGA scheidet deshalb aus; ebenso s Eckmann (INF 1999, 237). Folglich kann die GmbH in einem solchen Fall die Mietzahlungen für das häusliche Arbeitszimmer an den Wohnungseigentümer stlich als BA abziehen.
Tz. 1015
Stand: EL 90 – ET: 06/2017
Aus estlicher Sicht schließt sich die Frage an, ob unter dem Gesichtspunkt des § 42 AO die stliche Anerkennung des Mietvertrags und damit des Verlusts aus V+V abgelehnt werden kann und stattdessen die Mietzahlungen als Kostenersatz zu würdigen sind.
Davon kann uE beim Abschluss eines Mietvertrags über ein Arbeitszimmer nicht ausgegangen werden. IRd Vertragsfreiheit ist im Wirtschaftsleben der Abschluss eines Mietvertrags durchaus üblich, wenn Räume für längere Zeit und gegen Entgelt zur Nutzung überlassen werden. Auch Mietverträge unter Ehegatten werden grds anerkannt, sofern sie klar und eindeutig vereinbart und tats durchgeführt werden. Der Abschluss eines Mietvertrags ist damit nicht unangemessen und § 42 AO nicht anwendbar. Daran ändert sich nichts, wenn der Weg des Mietvertrags vorwiegend aus stlichen Motiven gewählt wurde; ebenso s Eckmann (INF 1999, 237).
Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil es sich bei dem Gegenstand des Mietvertrags um ein einzelnes Zimmer handelt, das innerhalb der Privatwohnung des Vertragspartners liegt, denn eine Untervermietung ist häufig anzutreffen.
Tz. 1016
Stand: EL 90 – ET: 06/2017
Allerdings hatte sich die Fin-Verw zunächst bundeseinheitlich dafür entschieden, in den dargestellten Fällen idR einen Gestaltungsmissbrauch iSv § 42 AO anzunehmen; s Vfg der OFD Magdeburg v 31.08.1999 (DB 1999, 1929). Sie begründete dies vor allem damit, dass für den Abschluss des Mietverhältnisses kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers für das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden könne und dass mit dem Mietverhältnis lediglich die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs 5 iVm § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG umgangen werden solle. Ein vergleichbarer Mietvertrag sei mit einem fremden Nutzer des Arbeitszimmers nicht denkbar. Die stliche Anerkennung des Mietverhältnisses soll auch dann versagt werden, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers (Ges-GF) Miteigentümer oder Alleineigentümer des häuslichen Arbeitszimmers ist. Diese Entsch ist sehr stark vom Ergebnis geprägt und uE aus den bereits oben dargestellten Gründen nicht haltbar. Dies gilt ganz offensichtlich zumindest in den Fällen, in denen das Gebäude dem nutzenden Arbeitnehmer/Ges-GF nicht selbst, sondern seinem Ehegatten gehört.
Durch das Schr des BMF v 13.12.2005 (BStBl I 2006, 4) dürfte diese Verw-Anw jedoch überholt sein; dazu s nachfolgend Tz 1017.
Tz. 1017
Stand: EL 90 – ET: 06/2017
Zur Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs 3 EStG s Urt des BFH 16.09.2004 (BStBl II 2005, 10), s Urt des BFH v 19.12.2005 (GmbHR 2006, 608) und s Schr des BMF v 13.12.2005 (BStBl I 2006, 4). Danach ist zu prüfen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Die Mietzahl...