Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 55
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Auch in einem ausl EU-/EWR-Staat unbeschr stpfl Kö können bei Vorliegen der in § 27 Abs 8 KStG genannten Voraussetzungen eine Einlagenrückgewähr erbringen, wobei für die Ermittlung der stfreien Einlagenrückgewähr § 27 Abs 1–6 und die §§ 28, 29 KStG entspr anzuwenden sind (dazu ausführlich s § 27 KStG Tz 262ff). Bei diesen EU-/EWR-ausl Kö ist zur Prüfung, ob eine herabsetzungsbedingte Nennkap-Rückzahlung beim inl AE nicht stbar oder als GA stpfl ist, auch § 28 Abs 2 KStG entspr anzuwenden (s § 27 KStG Tz 273ff sowie s Schr des BMF v 04.04.2016, BStBl I 2016, 468).
Tz. 56
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Für in einem Drittstaat ansässige Kö regelt § 7 Abs 2 KapErhStG aF einen "fiktiven Sonderausweis" (wegen des Begriffs s Endert, in F/D, § 28 KStG Rn 35). Nach § 7 Abs 1 KapErhStG gelten die Grundsätze des § 1 KapErhStG (kein Kap-Ertrag beim AE iHd Betrags der neuen Anteile bei einer Kap-Erhöhung durch Umw von Rücklagen) auch für Anteile an ausl Gesellschaften, die den in § 1 Abs 1 Nr 1 KStG genannten Kap-Ges entspr, wenn auch die Kap-Maßnahme dt Recht enspr (dazu s auch Haase, Ubg 2015, 692, 693, weiter s Tz 16 und s § 8 Abs 1 KStG Tz 285). Nach § 7 Abs 2 KapErhStG aF gelten, wenn die ausl Gesellschaft in den Fällen des § 7 Abs 1 KapErhStG innerhalb von fünf Jahren nach Ausgabe der neuen Anteilsrechte ihr Nennkap unter Auszahlung an die AE herabsetzt, die zurückgezahlten Beträge bei den AE insoweit als Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, als sie den Betrag der vorangegangenen Nennkap-Erhöhung nicht übersteigen. Endert (in F/D, § 28 KStG Rn 35) weist zutr darauf hin, dass § 7 Abs 2 KapErhStG aF in einer nach seiner Auff europarechtlich bedenklichen Weise von § 28 KStG abweicht. Während bei inl und EU-EWR-ausl Kö die Bildung des Sonderausweises nur erfolgt, sofern der Betrag der Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln nachweislich den Bestand des stlichen Einlagekontos übersteigt wird, dieser bei in Drittstaaten ansässigen Kö unabhängig von etwaig vorhandenen Einlagen der AE gebildet.
Gem § 27 Abs 8 S 1 KStG idF des JStG 2022 können auch ausl Kö oder Pers-Vereinigungen, die nicht der unbeschr StPflicht im Inl unterliegen, eine Einlagenrückgewähr erbringen, wenn sie Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 9 EStG gewähren können. Diese ausl Kö können (bei Vorhandensein einer inl BetrSt) in D beschr kstpfl sein; sie müssen es jedoch nicht. Die abkommensrechtliche Ansässigkeit spielt bei der Beurteilung ebenfalls keine Rolle. Nach Inkrafttreten des JStG 2022 erfasst der Ges-Wortlaut des § 27 Abs 8 KStG neben der Rückgewähr von nicht in das Nennkap geleisteten Einlagen auch die in § 28 KStG geregelte Rückzahlung von Nennkap. Hierzu s § 27 KStG Tz 286. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 27 Abs 8 KStG auf Drittstaaten-Gesellschaften, ist § 7 Abs 2 KapErhStG aF für Rückzahlungen aus der Herabsetzung von Nennkap nach dem 31.12.2022 nicht mehr erforderlich und wurde daher durch das JStG 2022 aufgehoben.
Tz. 57
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Eine davon zu unterscheidende Frage ist, wie hinsichtlich der Anwendung des § 28 KStG zu verfahren ist, wenn eine ausl Kö (uE weltweit) durch Sitzverlegung nach D unbeschr kstpfl wird und die Kö vor ihrer Sitzverlegung nach ausl HR eine Nennkap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln vorgenommen hat, die bei Anwendung des § 28 Abs 1 S 3 KStG zur Bildung eines Sonderausweises geführt hätte. UE ist Stimpel (in R/H/N, 2. Aufl, § 28 KStG Rn 60) zuzustimmen, der sich dafür ausspricht, den Betrag der ausl Nennkap-Erhöhung iRd erstmaligen Feststellung eines Sonderausweises als Zugang zu erfassen.