Tz. 55

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Auch in einem ausl EU-/EWR-Staat unbeschr stpfl Kö können bei Vorliegen der in § 27 Abs 8 KStG genannten Voraussetzungen eine Einlagenrückgewähr erbringen, wobei für die Ermittlung der stfreien Einlagenrückgewähr § 27 Abs 16 und die §§ 28, 29 KStG entspr anzuwenden sind (dazu ausführlich s § 27 KStG Tz 262ff). Bei diesen EU-/EWR-ausl Kö ist zur Prüfung, ob eine herabsetzungsbedingte Nenn-Kap-Rückzahlung beim inl AE stfrei oder als GA stpfl ist, auch § 28 Abs 2 KStG entspr anzuwenden (s § 27 KStG Tz 273ff sowie s Schr des BMF v 04.04.2016, BStBl I 2016, 468).

 

Tz. 56

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Für in einem Drittstaat ansässige Kö regelt § 7 Abs 2 KapErhStG einen "fiktiven Sonderausweis" (wegen des Begriffs s Endert, in F/D, § 28 KStG Rn 35). Nach § 7 Abs 1 KapErhStG gelten die Grundsätze des § 1 KapErhStG (kein KapErtrag beim AE iHd Betrags der neuen Anteile bei einer Kap-Erhöhung durch Umwandlung von Rücklagen) auch für Anteile an ausl Gesellschaften, die den in § 1 Abs 1 Nr 1 KStG genannten Kap-Ges entspr, wenn auch die Kap-Maßnahme dt Recht enspricht (dazu auch s Haase, Ubg 2015, 692, 693, weiter s Tz 16 und s Anh zu § 8 Abs 1 KStG Tz 205). Nach § 7 Abs 2 KapErhStG gelten, wenn die ausl Gesellschaft in den Fällen des § 7 Abs 1 KapErhStG innerhalb von fünf Jahren nach Ausgabe der neuen Anteilsrechte ihr Nenn-Kap unter Auszahlung an die AE herabsetzt, die zurückgezahlten Beträge bei den AE insoweit als Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, als sie den Betrag der vorangegangenen Nenn-Kap-Erhöhung nicht übersteigen. Endert (in F/D, § 28 KStG Rn 35) weist zutr darauf hin, dass § 7 Abs 2 KapErhStG in einer nach seiner Auff europarechtlich bedenklichen Weise von § 28 KStG abweicht. Während bei inl und EU-EWR-ausl Kö die Bildung des Sonderausweises nur erfolgt, sofern der Betrag der Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln nachweislich den Bestand des stlichen Einlagekontos übersteigt wird, dieser bei in Drittstaaten ansässigen Kö unabhängig von etwaig vorhandenen Einlagen der AE gebildet.

 

Tz. 57

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Eine davon zu unterscheidende Frage ist, wie hinsichtlich der Anwendung des § 28 KStG zu verfahren ist, wenn eine ausl Kö (uE weltweit) durch Sitzverlegung nach D unbeschr kstpfl wird und die Kö vor ihrer Sitzverlegung nach ausl HR eine Nenn-Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln vorgenommen hat, die bei Anwendung des § 28 Abs 1 S 3 KStG zur Bildung eines Sonderausweises geführt hätte. UE ist Stimpel (in R/H/N, § 28 KStG Rn 60) zuzustimmen, der sich dafür ausspricht, den Betrag der ausl Nenn-Kap-Erhöhung iRd erstmaligen Feststellung eines Sonderausweises als Zugang zu erfassen.

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