Tz. 66

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Sind die eingebrachten Anteile quotal nach § 21 UmwStG aF (sog einbringungsgeborene Anteile) stverstrickt, gelten diese insoweit weiterhin als "einbringungsgeboren" mit der Folge, dass die zukünftige Versteuerung dieser Anteile insoweit sich von der stlichen Behandlung der übrigen erhaltenen Anteile (iSd § 22 Abs 1 UmwStG) unterscheidet (s § 21 Abs 2 S 6 iVm § 20 Abs 3 S 4 UmwStG, s Tz 68). Die Ausführungen zu § 20 UmwStG gelten sinngem (s § 20 UmwStG Tz 300).

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