5.5.1 Vorrangige Verwendung des übrigen Eigenkapitals
Tz. 36
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Nach dem Schr des BMF (s Schr des BMF v 26.08.2003, BStBl I 2003, 434, Rn 12) gilt bei der Vermögensverteilung iRd Abwicklung das übrige EK als vor dem Nenn-Kap ausgezahlt. Abweichend von R 95a Abs 2 KStR 1995 kann die Kö im neuen Recht damit nicht mehr wählen, ob eine Zahlung an die AE aus dem übrigen EK oder aus dem VEK geleistet gilt.
Diese Aussage hat Bedeutung für die Beantwortung der Fragen,
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ob eine Leistung der Kö als Einlagerückzahlung iSd § 27 KStG zu werten ist, |
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wie die betr Leistung bei den AE stlich zu behandeln ist, und |
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zu welchem Zeitpunkt im Abwicklungszeitraum die in § 28 Abs 2 S 1 KStG geregelte fiktive Kap-Herabsetzung durchzuführen ist. Nach Verw-Auff ist die Berechnung nach § 28 Abs 2 S 1 KStG nicht als erster Rechenschritt bei einer Liquidation durchzuführen, sondern erst dann, wenn zum Finanzieren einer Leistung das vorrangig als verwendet geltende übrige EK nicht ausreicht und folglich das Nenn-Kap angegriffen werden muss. |
Die oa Aussage hat keine Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob eine Abschlagszahlung iRd Liquidation bzw ob die Schlussauskehrung eine Minderung oder eine Erhöhung der KSt nach den §§ 37 und 38 KStG auslöst (dazu s Tz 40 ff).
Tz. 37
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Für den Fall, dass das Nenn-Kap iRd Liquidation über mehrere Besteuerungszeiträume während des Abwicklungszeitraums verteilt zurückgezahlt wird, ist die Verw-Auff idS zu verstehen, dass die in § 28 Abs 2 KStG vorgeschriebenen Rechenschritte "scheibchenweise", und zwar nur jeweils für den in einem Besteuerungszeitraum rückgezahlten Teil des Nenn-Kap, vorzunehmen sind. Im Regelfall der Liquidation, in dem es nur einen zusammengefassten Besteuerungszeitraum gibt, erfolgt die Berechnung nach § 28 Abs 2 KStG natürlich in einem einzigen Schritt (fiktive Kap-Herabsetzung auf Null).
5.5.2 Soweit die Vermögensverteilung nicht als Nennkapitalrückzahlung zu beurteilen ist
Tz. 38
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Soweit eine Vermögensverteilung nicht als Nenn-Kap-Rückzahlung zu beurteilen ist, ist sie eine Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG; sie kann gleichzeitig eine Minderung und/oder Erhöhung der KSt nach den §§ 37 und 38 KStG auslösen. Für die Anwendung des § 27 Abs 1 S 3 KStG ist der ausschüttbare Gewinn
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bei Abschlagszahlungen auf den Liquidationsüberschuss nach dem EK auf den Schluss des der Leistung vorangegangenen Besteuerungszeitraums bzw Wj und |
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bei der Schlussauskehrung nach dem EK zu bemessen, das sich auf den Zeitpunkt vor der Schlussverteilung ergeben hat. Das ist grds das sich aus der Liquidationsschluss-Bil sich ergebende EK. |
5.5.3 Soweit die Vermögensverteilung als Nennkapitalrückzahlung zu beurteilen ist
Tz. 39
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Soweit die Vermögensverteilung als Nenn-Kap-Rückzahlung zu behandeln ist, wird nach Verw-Auff zunächst gem § 28 Abs 2 S 1 KStG der Sonderausweis verringert, wobei bei einer Nenn-Kap-Rückzahlung iR einer Abschlagszahlung auf den Bestand zum Schluss des der Leistung vorangegangenen Besteuerungszeitraums bzw Wj und bei einer Nenn-Kap-Rückzahlung iRd Schlussverteilung auf den Bestand zum Zeitpunkt der Liquidationsschluss-Bil abzustellen ist. Soweit sich der Sonderausweis verringert, fällt in einem ersten Schritt das bisherige Nenn-Kap in das neutrale Vermögen oder in den Teilbetrag EK 02 der in Liquidation befindlichen Kö zurück, bevor es in einem zweiten Schritt zur Auszahlung an die AE kommt (s § 28 KStG Tz 45).
Insoweit, als die Nenn-Kap-Rückzahlung den Sonderausweis verringert, gilt gem § 28 Abs 2 S 2 KStG die Rückzahlung als GA, die bei den AE zu kap-stpfl Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führt.
Soweit die Nenn-Kap-Rückzahlung den Sonderausweis übersteigt bzw wenn ein Sonderausweis nicht besteht, führt der Rückzahlungsbetrag zu einer betragsmäßig identischen Erhöhung und Verringerung des stlichen Einlagekontos im Besteuerungszeitraum (s § 28 Abs 2 S 1 HS 2 und S 2 HS 2 KStG). Dem AE ist insoweit eine St-Bescheinigung iSd § 27 Abs 3 KStG nicht auszustellen.