Tz. 197
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Auch jur Pers d öff Rechts mit nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien BgA kommen als Einbringende in Betracht.
Von den unterschiedlichen Formen der Sacheinlage kommt die Ausgliederung (s §§ 123 Abs 3, 168 UmwG) nur in Betracht für Gebiets-Kö, die anderen Einbringungsformen dagegen für alle jur Pers d öff Rechts.
5.5.1 Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Einbringung von Betriebsvermögen
Tz. 198
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung ist idR davon auszugehen, dass als Betriebe oder Teilbetriebe iSd § 20 Abs 1 UmwStG nur ZwB in Betracht kommen, da ein mit dem stfreien BgA (zB Krankenhaus) im wirtsch Zusammenhang stehender stpfl BgA (zB Krankenhauswäscherei mit Fremdumsätzen) kstlich gesondert zu erfassen ist. Außerdem noch ggf der BgA in Form der Beteiligung an einer Pers-Ges, der ebenfalls ZwB ist (s Tz 150; zB Beteiligung an einer Pers-Ges, die ein Krankenhaus iSd § 67 AO betreibt).
Die Einbringung des ZwB in eine stpfl Kap-Ges würde zum rückwirkenden Verlust der StBefreiung führen (s Tz 157).
Die Einbringung des ZwB in eine ebenfalls nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreie Kap-Ges ist nur dann gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn dies mit einer etwaigen Vermögensbindung in Einklang steht.
5.5.2 Umwandlungsteuerrechtliche Beurteilung der Einbringung von Betriebsvermögen
Tz. 199
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Als BV iSd § 20 Abs 1 UmwStG kommt bei KöR mit BgA/ZwB nur die Einbringung des ZwB insges in Betracht (s Tz 185). Der ZwB kann auch in der Beteiligung an einer Pers-Ges bestehen, die als ZwB zu beurteilen ist.
Für die übernehmende Kap-Ges gelten § 20 Abs 2 und 3 UmwStG ohne Besonderheiten (s Tz 169).
Bei der KöR ist ein VG iSd § 20 Abs 3 S 1 UmwStG (s Tz 169) als VG des ZwB stets stfrei (s Tz 170).
§ 22 Abs 4 Nr 1 UmwStG enthält eine Sonderregelung zur St-Verstrickung sperrfristverhafteter Anteile für jur Pers d öff Rechts (s Tz 174).
Diese Regelung führt hinsichtlich der aufgr der Einbringung eines ZwB durch eine KöR entstandenen sperrfristverhafteten Anteile uE zu keiner StPflicht, da im Falle der Sacheinlage eines ZwB zwingend der gW anzusetzen ist (wegen § 20 Abs 2 S 2 Nr 1 UmwStG, s Tz 168). Dies hat zur Folge, dass eine anschließende Veräußerung der erhaltenen Anteile weder unter § 22 Abs 1 UmwStG ("… Sacheinlage unter dem gW …") noch unter § 22 Abs 4 Nr 1 UmwStG ("… Veräußerung von Anteilen nach § 22 Abs 1 UmwStG …") fällt.
5.5.3 Überführung eines steuerbegünstigten Betriebs gewerblicher Art in eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft
Tz. 200
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
- Umwandlungsrechtlich besteht die Möglichkeit der Ausgliederung gem § 123 Abs 3 UmwG, dh der übertragende Rechtsträger gliedert aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile auf einen bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers auf den übertragenden Rechtsträger aus. Eine Ausgliederung eines Unternehmens aus dem Vermögen einer Gebiets-Kö oder eines Zusammenschlusses von Gebiets-Kö kann nach §§ 168–173 UmwG nur zur Aufnahme dieses Unternehmens durch eine Pers-Ges, eine Kap-Ges oder eine eingetragene Gen erfolgen, wenn das maßgebende Bundes- oder Landesrecht einer Ausgliederung nicht entgegensteht (s Hörtnagl, in S/H/S, 8. Aufl, § 168 UmwG Rn 5–7).
- Umwandlungsstlich wird die Ausgliederung nach den Vorschriften der Einbringung gem §§ 20ff UmwStG abgewickelt.
Tz. 201
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
- Nach § 20 Abs 2 S 1 UmwStG gilt für die Einbrignung der Ansatz des gW. Auf Antrag kann das übernommene BV einheitlich mit dem Bw oder einem Zwischenwert angesetzt werden, wenn die in § 20 Abs 2 S 2 Nr 1–3 UmwStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Dh nur dann, wenn die Übernehmerin mit dem übernommenen BV wegen § 5 Abs 1 Nr 9 S 2 KStG nicht von der KSt befreit ist, also stpfl BV (stpfl wG) eingebracht wird, greift das Bewertungswahlrecht. Sofern die Übernehmerin mit dem übernommenen BV von der KSt befreit ist (Einbringung ZwB) hat die Einbringung wegen § 20 Abs 2 S 2 Nr 1 UmwStG iVm § 5 Abs 1 Nr 9 S 1 KStG zwingend mit dem gW zu erfolgen (s Tz 169 und UmwSt-Erl 2011 Rn 20.19 iVm Rn 03.17).
- Im Falle der Übertragung eines Teilbetriebs ist es nach dem UmwSt-Erl 2011 (s UmwSt-Erl 2011 Rn 20.06 iVm Rn 15.07) erforderlich, dass sämtliche funktional wes Betriebsgrundlagen sowie die nach wirtsch Zusammenhängen zuordenbaren WG übertragen werden.
- Im Fall der Einbringung eines Betriebs oder MU-Anteils ist die Einbringung sämtlicher wes Betriebsgrundlagen erforderlich. Werden wes Betriebsgrundlagen nicht mit eingebracht, greift § 20 UmwStG nicht; in diesem Fall kann zB eine Begründung einer Betriebsaufspaltung vorliegen. Vgl hierzu UmwSt-Erl 2011 Rn 20.06–20.08.
- Die Einbringung eines Betriebs iSd § 20 UmwStG liegt nur vor, wenn alle WG, die funktional wes Betriebsgrundlagen des Betriebs bilden, in die übernehmende Kap-Ges mit eingebracht werden. Es genügt nicht, der übernehmenden Gesellschaft diese WG nur zur Nutzung zu überlassen (vgl BFH-Urt v 07.04.2010, BStBl II 2011, 487).
Hierzu s auch Vor §§ 11–13 UmwStG Tz 15.