Tz. 64

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Zur Bedeutung der Formulierung, dass "... die Rechtsfolgen einer vGA nicht ... zu ziehen sind..." sinngemäß s Tz 34. Dies betrifft sowohl die Ebene der Kap-Ges als auch diejenige der AE, bei denen insoweit § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG nicht anzuwenden ist (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rn 25, und s Urt des BFH v 11.12.2018, Az: VIII R 44/15). Zur Bedeutung dieser Formulierung für eine Kap-Ges, die zwischen die Dauerverlust-Gesellschaft und die jur Pers d öff Rechts zwischengeschaltet ist und Verlustausgleichszahlungen an die Dauerverlust-Gesellschaft leistet, s Tz 59.

Tritt iRe "begünstigten" Dauerverlustgeschäfts eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung beim BgA ein, die nicht unmittelbarer Ausfluss der begünstigten Tätigkeit ist und nach den allgemeinen Grundsätzen als vGA zu werten wäre, ist § 8 Abs 7 KStG insoweit nicht anzuwenden (hierzu auch s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rn 33, und s Tz 36ff).

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