Tz. 119
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Nach § 27 Abs 3 UmwStG idF des Gesetzes zur Forts der Unt-StRef (s § 27 UmwStG [vor SEStEG] Tz 28) ist die Neuregelung erstmals für Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung in das H-Reg nach dem 05.08.1997 beantragt worden ist. Nach Verw-Auff ist der Eingang des Antrags bei dem zuständigen H-Reg maßgebend (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 46).
Die Fin-Verw gewährt damit nicht die in den Verbandsstellungnahmen beantragte Billigkeitsregelung für Fälle, in denen die öff Beglaubigung der Anmeldungserklärung durch einen Notar vor dem 06.08.1997 erfolgt ist.
Beispiel:
Bei einer in 1997 zur Registereintragung angemeldeten Verschmelzung soll § 12 Abs 3 S 2 UmwStG aF der Übertragung des Verlustabzugs nicht entgegengestanden haben. Nach § 12 Abs 3 S 2 UmwStG nF soll eine Verlustübertragung nicht möglich sein. Kann der bis dahin noch nicht verbrauchte Verlustabzug mit Wirkung ab dem VZ 1997 noch berücksichtigt werden?
Lösung:
a) |
Registeranmeldung vor dem 06.08.1997: Nach § 12 Abs 3 S 2 UmwStG aF beurteilen. |
b) |
Registeranmeldung nach dem 05.08.1997: Nach § 12 Abs 3 S 2 UmwStG nF beurteilen. |
Tz. 120
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Obwohl § 12 Abs 3 S 2 UmwStG durch das StSenkG nicht geändert worden ist, umfasst der (zu weit geratene) Wortlaut des § 27 Abs 1a S 2 UmwStG nF auch den Übergang des verbleibenden Verlustabzugs bei Verschmelzung. Ist in dem ersten Wj der übertragenden Kö, in dem das KStG nF anzuwenden ist (bei kj-gleichem Wj ist das das Wj 2001), eine Verschmelzung wirksam geworden, die nach § 2 Abs 1 UmwStG auf einen im Vorjahr (2000) liegenden stlichen Übertragungsstichtag zurückwirkt, gelten nach § 27 Abs 1a S 2 UmwStG die stlichen Rechtsfolgen als frühestens zu Beginn des Wj 2001 als bewirkt.
Für die Anwendung des § 12 Abs 3 S 2 UmwStG würde das bedeuten, dass bei einer in 2001 rückwirkend – zB auf den 31.12. 2000 – durchgeführten Verschmelzung der übergehende Verlustabzug – entgegen den Ausführungen in Tz 112 – nicht bereits im betreffenden VZ bei der Übernehmerin nutzbar wäre, sondern erst im VZ 2001. Nach dem Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786, Rn 45 wendet die Fin-Verw den § 27 Abs 1a S 2 UmwStG jedoch nur auf Umwandlungen an, für die die §§ 3–10 UmwStG gelten. Das ist zu begrüßen.
Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786 Rn 46 ff) hat (uE zutr) den Anwendungsbereich des § 27 Abs 1a S 2 UmwStG im Wege der teleologischen Reduktion auf diejenigen Sachverhalte reduziert, in denen die Anwendung der duch das StSenkG geänderten Regelungen des UmwStG im Wege einer rückwirkenden Umwandlung vermieden werden soll.