Tz. 135

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Bei mehreren Verschmelzungen hintereinander ist § 12 Abs 3 S 2 UmwStG für jeden Verschmelzungsvorgang eigenständig zu prüfen.

Wenn die zweite Verschmelzung innerhalb von fünf Jahren nach der ersten erfolgt, tritt wieder das Problem auf, dass sich zwei fünfjährige Fortführungsfristen überlappen.

Die vorstehenden Ausführungen (s Tz 132) gelten sinngemäß; dazu s Tz 96 ff.

 

Tz. 136

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Ungeklärt ist für den Fall, dass bei der ersten Verschmelzung mit dem Verlustabzug der Betrieb der A-GmbH auf die B-GmbH übergeht und der Betrieb dort zusammen mit dem bisherigen Betrieb der B-GmbH (als Teilbetrieb) fortgeführt wird, was im Fall einer zweiten Verschmelzung (der B-GmbH auf die C-GmbH) der von der C-GmbH gem § 12 Abs 3 S 2 UmwStG fortzuführende den Verlust verursachende Betrieb oder Betriebsteil ist. Wer die Auff vertritt, dass mit der ersten Verschmelzung der von der A-GmbH auf die B-GmbH übergehende Verlustabzug damit zum eigenen Verlustabzug der B-GmbH geworden ist, wird bei der C-GmbH die Fortführung des (aus den Teilbetrieben A und B zusammengesetzten) Betriebs der B-GmbH verlangen. UE fordert der Gesetzeswortlaut ›Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat‹ jedoch eine Fortführung des von der A-GmbH auf die B-GmbH übergegangenen urspr Verlustbetriebs in vergleichbarem Umfang bei der C-GmbH. In der Praxis wird ein solcher Fortführungsnachweis jedoch nur sehr schwer zu erbringen sein.

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