Tz. 129
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
§ 60 Abs 1 S 1 AO schreibt vor, dass die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bezeichnet sein müssen, dass aufgr der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die StBefreiung geprüft werden können (s Urt des BFH v 23.07.1988, BFH/NV 1989, 479; v 23.11.1988, BStBl II 1989, 391; und v 10.11.1998, HFR 1999, 481).
In der Satzung müssen sowohl die st-begünstigte Zielsetzung der Kö als auch die Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Zielsetzung nachprüfbar festgelegt sein (s Urt des BFH v 09.07.1986, BFH/NV 1987, 632).
Tz. 130
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Die satzungsmäßige Festlegung der st-begünstigten Zwecke ist nach ständiger BFH-Rspr allerdings bereits dann gegeben, wenn sich die satzungsmäßigen Voraussetzungen durch Auslegung aller Satzungsbestimmungen ergeben (s Urt des BFH v 13.12.1978, BStBI II 1979, 482, 492; sowie v 29.08.1984, BStBl II 1984, 844; ebenso s AEAO Nr 1 zu § 60). In weiteren Entsch (s Beschl des BFH v 12.08.1997, BFH/NV 1998 S 146 und s Urt des BFH v 13.08.1997, BStBl II 1997, 794) hat der BFH erneut betont, es sei ausreichend, wenn sich der st-begünstigte Zweck und die Art seiner Verwirklichung im Wege der Satzungsauslegung feststellen lassen.
Tz. 131
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Einzelfälle aus der Rspr zur "formellen Satzungsmäßigkeit":
- Das Hess FG hat mit Urt v 26.02.2020, DStRE 2020, 1432, entschieden, dass es zur Einhaltung der satzungmäßigen Voraussetzungen nicht erforderlich ist, in der Satzung einen oder mehrere der Zwecke des § 52 Abs 2 AO dem Wortlaut nach zu wiederholen. Die Rev des FA ist unter dem Az: BFH V R 11/20 anhängig.
- Das FG Ddf hat mit Urt v 20.08.2019, DStRE 2020, 77 (rkr), entschieden, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig ist, dass die Satzung die Regelung enthält, dass der Verein selbstlos tätig ist bzw nicht in erster Linie eigenwirtsch Zwecke verfolgt. Eine Satzungsregelung, dass ein Förderverein ausschl und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd Abschnitts "st-begünstigte Zwecke" der AO verfolgt, macht die vorgenannte Regelung nicht entbehrlich.
- Nach dem BFH-Urt v 15.11.2017, IStR 2018, 321, ist eine Satzung, nach der der Zweck der Kö darin besteht, "günstige Voraussetzungen für eine positive Entwicklung des Menschen in einer vom gesellschaftlichen Wandel geprägten Welt" zu schaffen, nicht hinreichend bestimmt.
- Nach dem Urt des FG Nbg v 24.03.1998 (EFG 1998, 975); bestätigt durch Urt des BFH v 03.09.1999 (BFH/NV 2000, 301; s Tz 195) fehlt es an der formellen Satzungsmäßigkeit, wenn ein Verein nach seiner Satzung religiöse und mildtätige Zwecke verfolgt, sich dabei auf die Lehre Jesu Christi bezieht und seine Ziele insbes durch die Erneuerung dieser Lehre erreichen will, indem er die "Glaubenslehre einer neueren Glaubensgemeinschaft" verbreitet.
- Nach dem erneuten rkr Urt des FG Nbg v 29.08.2000 (EFG 2000, 1351) ist der Satzungszweck "Förderung der Religion" auch durch die Bezugnahme auf die Lehren Jesu Christi und des Heiligen Franz von Assisi nicht hinreichend genau iSd § 60 Abs 1 AO bestimmt.
- Im Urt des BFH v 23.10.1991 (BStBl II 1992, 62) hatte dieser es für zulässig gehalten, dass "selbstverständliche" Zweckverwirklichungsmaßnahmen (im Urt-Fall bei einem Verein, der alternative Landwirtsch förderte: Vorträge, Seminare, Besichtigung von entspr L+F-Betrieben) nicht in der Satzung erwähnt werden müssten. Dieser Auff kann uE nicht gefolgt werden, da ohne die Festlegung der Form der Zweckverwirklichung in der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die StBefreiung eindeutig nicht erfüllt sind und die Kö dadurch völlig freie Hand in der Gestaltung ihrer tats Geschäftsführung hätte.
- Dagegen hatte der I. Senat im Urt des BFH v 26.02.1992 (BFH/NV 1993, 695) verlangt, dass sowohl der gemeinnützige (mildtätige oder kirchliche) Zweck als auch die Art seiner Verwirklichung in der Satzung so weit wie möglich zu konkretisieren sind. Dies gilt nach dieser Entsch jedenfalls dann, wenn eine Kö einen Zweck verfolgt, dem kein jedermann bekanntes, begrifflich fest umrissenes gedankliches Konzept zugrunde liegt. UE sollte diese Konkretisierung – sowohl hinsichtlich des Zwecks als auch hinsichtlich der Zweckverwirklichung – stets erfolgen. Sie liegt vor allem im Interesse der Kö selbst, da eine derartige Festschreibung nach dem og BFH-Urt die Funktion eines Buchnachw hat, die es dem FA ermöglicht, die Voraussetzungen der StBefreiung leicht und einwandfrei zu überprüfen.
- Auch der X. Senat hat im Urt des BFH v 05.08.1992 (BStBl II 1992, 1048) fordert, dass die Satzungsbestimmungen so genau sein müssen, dass sowohl die Satzungszwecke als auch die Art ihrer Erfüllung allein aufgr der Satzung daraufhin überprüft werden können, ob die Voraussetzungen für stliche Vergünstigungen vorliegen. Nach dieser Entsch und bereits nach dem Urt des BFH v 19.04.1989 (BStBl II 1989, 595) ist insbes die Bezugnahme auf Satzungen oder Regelungen anderer Organisationen (in den Urt-Fällen die motorsportlichen Regelungen des A...