Tz. 126
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Nach § 59 1. Hs AO müssen sich als Voraussetzung für die StBefreiung aus der Satzung ergeben
- der st-begünstigte Zweck (näher s § 60 Abs 1 AO),
- dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspr. Es muss also erkennbar sein, dass gemeinnützige Zwecke (s § 52 AO), mildtätige Zwecke (s § 53 AO) oder/und kirchliche Zwecke (s § 54 AO) verfolgt werden. Da § 59 1. Hs AO auch § 55 AO erwähnt, muss auch die Selbstlosigkeit in der Satzung verankert sein (s Urt des BFH v 20.07.1988, BFH/NV 1989, 479; s BVerfG v 28.12.1994, HFR 1995, 220). Dabei können Satzungsbestimmungen, die Formulierungen des § 55 AO wörtlich übernehmen, nicht als unklar angesehen werden (s Beschl des BFH v 16.12.1999, BFH/NV 2000, 996);
- dass er ausschl und unmittelbar verfolgt wird (s §§ 56, 57 AO).
Zusätzlich müssen gem § 60 Abs 1 AO die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass aufgr der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die St-Vergünstigung gegeben sind (ausführlich s Tz 129, 131).
Hinweis:
- Nach dem BFH-Urt v 06.06.2019, V R 50/17, kommt eine rückwirkende StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG für eine Stiftung von Todes wegen nicht in Betracht. Denn: die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG setzt das Vorliegen einer Satzung in dem jeweiligen VZ voraus. Die später verfasste Satzung entfaltet keine Rückwirkung.
- Nach dem BFH-Urt v 25.10.2016, BStBl II 2017, 1217, erfordert die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO hinsichtlich der st-begünstigten Zweckverfolgung – werden die Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" in der Satzung nicht ausdrücklich verwendet –, dass der Satzungstext und dessen Auslegung wenigstens entspr Anhaltspunkte bieten (Anschluss an Senatsurt v 20.12.2006, BStBl II 2010, 331).
Tz. 127
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Als Satzung iSd Vorschrift sind neben der Satzung das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung der Kö zu verstehen. Abzustellen ist
- beim rechtsfähigen Verein auf die Satzung (s §§ 25, 57–59 BGB). Auch bei selbstständigen regionalen Untergliederungen sog Großvereine ist eine eigene Satzung erforderlich (s AEAO Nr 2 zu § 51 Abs 1),
- beim nichtrechtsfähigen Verein ebenfalls auf die Satzung, die dieser schon deshalb aufstellen wird, um dadurch die Anwendung der Vorschriften über die Gesellschaft auszuschließen (s § 54 BGB; s Märkle/Alber, Der Verein im Zivil- und StR, Boorberg Vlg, 14. Aufl; s van Randenborgh in Schauhoff, Hdb der Gemeinnützigkeit, Beck Vlg, 2. Aufl, § 2 Rn 170),
- bei der rechtsfähigen Stiftung – neben dem Stiftungsgeschäft (s § 81 Abs 1 bzw § 83 BGB), das § 59 AO ausdrücklich nennt – auf die Verfassung der Stiftung (s § 85 BGB). Auch die Stiftungsges der Länder stellen ausdrücklich auf die Satzung ab (zB s § 6 Abs 2 Stiftungsges Ba-Wü und Bay, § 3 Stiftungsges Bln, § 5 Stiftungsges NRW). Zur Satzungsgestaltung bei gemeinnützigen Stiftungen s Fischer/Ihle (DStR 2008, 1692) und s Götz (NWB 2008, 1839; F 2, 9757);
- bei der nichtrechtsfähigen Stiftung ebenfalls auf die Satzung (s Hof, in Seifart/v Campenhausen, Stiftungsrechts-Hdb, 3. Aufl, § 36 Rn 119ff, 128).
- bei der GmbH auf den Gesellschaftsvertrag (s §§ 2, 3 GmbH sowie Tz 269),
- bei BgA der jur Pers d öff Rechts auf die Satzung, die für jeden einzelnen BgA aufzustellen ist (s Urt des BFH v 31.10.1984, BStBl II 1985, 162 sowie AEAO Nr 2 zu § 59); zur Gemeinnützigkeit von BgA, s auch Tz. 289;
- bei nichtrechtsfähigen Anstalten und anderen Zweckvermögen des privaten Rechts (s § 1 Abs 1 Nr 4 KStG) ebenfalls auf die Satzung.
Zu den Anforderungen an die Satzung insges s AEAO Nr 1 zu § 59 und Nr 1 zu § 60 sowie die Mustersatzung (s Anl 1 zu § 60 AO). Die wortgleiche Verwendung dieser Mustersatzung ist zwar nicht vorgeschrieben (s AEAO Nr 2 zu § 60), für die Praxis allerdings uE zu empfehlen, um unnötige Probleme mit der Fin-Verw zu vermeiden. Derselbe Aufbau und dieselbe Reihenfolge der Bestimmungen wie in der Mustersatzung werden jedoch nicht verlangt. Vgl. auch FG He, Urt v 26.02.2020, DStRE 2020, 1432, Rev eingelegt, Az: BFH V R 11/20. Danach folgt aus § 60 Abs 1 S 2 AO, der auf die Mustersatzung verweist, nicht, dass die Satzung einen oder mehrere der in § 52 Abs 2 AO enthaltenen Zwecke, dem Wortlaut nach wiederholen muss. Bei einer Satzungsänderung muss deshalb auch nicht die gesamte Satzung in Übereinstimmung mit der Mustersatzung gebracht werden.
Die Satzung muss folgende in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthalten: