Tz. 72

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 12 Abs 3 S 2 UmwStG setzt der Übergang des nicht verbrauchten Verlustabzugs bei einer Verschmelzung voraus, dass der Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wird. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 8 Abs 4 S 3 KStG nF (dazu s § 8 Abs 4 KStG nF Tz 143 ff). Wegen der Gemeinsamkeiten und der Unterschiede zwischen beiden Regelungen s die nachstehende in Anlehnung an Düll/Fuhrmann (DStR 2000, 1166, 1167) erstellte vergleichende Übersicht.

Wegen weiterer spezifischer Maßgrößen bei Umwandlungsvorgängen im Bankenbereich s Oho/Remmel (BB 2003, 2539, 2544).

 

Tz. 73

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 38) ist für die Prüfung, ob der den Verlust verursachende Betrieb(steil) am Verschmelzungsstichtag und auch fünf Jahre danach noch in vergleichbarem Umfang erhalten ist und fortgeführt wird,

in einem ersten Schritt auf den Betrieb insges abzustellen. Nur dann, wenn nach dem Ergebnis dieses Rechengangs der Verlustabzug nicht (insges) auf die übernehmende Kö übergeht, kann ggf ein Teil des Verlustabzugs stlich ›gerettet‹ werden, indem
in einem zweiten Schritt der vergleichbare Umfang für die einzelnen Betriebsteile ermittelt wird (s Tz 93 ff).

Das Erfordernis der Fortführung bezieht sich (sachlich) auf den durch Verschmelzung übergegangenen Betrieb(steil). Wie nachfolgend (s Tz 96 ff) näher ausgeführt, trifft die Fortführungsverpflichtung (pers) nicht zwingend die übernehmende Kö; vielmehr kann auch jemand anderes den Betrieb (Betriebsteil) fortführen.

Die Fortführungspflicht bezieht sich uE nicht zwingend auf den Unternehmensgegenstand. Dieser kann in bestimmtem Umfang wechseln, wobei der sog Branchenwechsel (s Tz 82) die Grenzlinie zur Einstellung des einen und zur Neueröffnung des anderen Betriebs markiert.

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