Tz. 101
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Nach § 15 Abs 4 UmwStG geht der verbleibende Verlustabzug der Übertragerin nach Maßgabe des im Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw des im Spaltungsplan genannten handelsrechtlichen Umtauschverhältnisses auf die Übernehmerin über. Das handelsrechtliche Umtauschverhältnis jedoch wird schwerpunktmäßig nach Ertragswertgesichtspunkten gebildet, was dazu führt, dass dem Gewinn-Teilbetrieb der überwiegende Teil des verbleibenden Verlustabzugs zugeordnet wird (s § 15 UmwStG [vor SEStEG] Tz 156 ff). MaW: Der in § 15 Abs 4 UmwStG genannte Aufteilungsschlüssel für den Verlustabzug führt zwangsläufig zu einem Auseinanderdriften von Verlustquelle und Verlustabzug. Der Verlust-Teilbetrieb ist der einen Übernehmerin, der Großteil des verbleibenden Verlustabzugs jedoch der anderen Übernehmerin zugeordnet worden. Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 45) sieht in der Regelung des § 15 Abs 4 UmwStG eine lex specialis zu § 12 Abs 3 S 2 UmwStG. Danach wird in diesen Fällen das Auseinanderlaufen von Verlustabzug und Verlustquelle akzeptiert.
Die spaltungsbedingte Übertragung des Verlustabzugs wird in diesen Fällen anerkannt, wenn der Betrieb(-steil) von derjenigen Gesellschaft in dem von § 12 Abs 3 S 2 UmwStG geforderten Umfang fortgeführt wird, bei der er iRd Spaltung verbleibt oder der er zugeordnet wird. Dh in diesen Fällen ist der Erhalt des Verlustabzugs davon abhängig, dass eine andere Gesellschaft als die, die den Verlustabzug nutzt, das Fortführungserfordernis erfüllt.
Die Nichtfortführung des verlustverursachenden Betriebs/Betriebsteils kann uE nur zur nachträglichen Nichtanerkennung des bei einer Spaltung gem § 15 iVm § 12 Abs 3 S 2 UmwStG übergegangenen Teils des Verlustabzugs führen.
Beispiel:
Bei einer Abspaltung verbleibt der Gewinn-Teilbetrieb bei der übertragenden Kö, nur der Verlust-Teilbetrieb geht auf einen Rechtsnachfolger über. Nach dem Spaltungsschlüssel gem § 15 Abs 4 UmwStG sollen 90% des Verlustabzugs bei der übertragenden Kö verbleiben und nur 10% übergehen.
Führt die Übernehmerin den Verlust-Teilbetrieb nicht weiter, führt das nur zum Untergang des übergegangenen Verlustabzugs (10%). Auf den zurückbleibenden Verlustabzug hat das keine Auswirkung.
Tz. 102
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Wird im Anschluss an einen verschmelzungsbedingten Übergang eines Verlustbetriebs die aufnehmende Kap-Ges gespalten, führt die Spaltung als solche – isoliert betrachtet – nicht zu einem stschädlichen Abschmelzen iSd § 12 Abs 3 S 2 UmwStG (glA s Düll/Fuhrmann, DStR 2000, 1166, 1171). Geht bei der Spaltung der bei der Verschmelzung übergegangene Verlustbetrieb mit über, muss er von der Übernehmerin fortgeführt werden.