Tz. 156

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Sofern der Stifter auf die Rückgewähr des von ihm eingebrachten Stiftungsvermögens und der von ihm geleisteten Sacheinlagen von vornherein verzichtet hat, ist ebenfalls das gesamte Vermögen auf den Begünstigten zu übertragen.

Hat der Stifter jedoch Anspruch auf Rückgewähr des Stiftungsvermögens und der von ihm geleisteten Sacheinlagen, ist nur das danach verbleibende Stiftungsvermögen einer Kö d öff Rechts oder einer anderen st-begünstigten Kö zur Verwendung für st-begünstigte Zwecke zu übertragen. Ist das Vermögen der Stiftung im Zeitpunkt der Aufhebung unter den Wert des urspr Stiftungsvermögens und der Sacheinlagen des Stifters gesunken, so ist es insges auf den Stifter rückzuübertragen.

Von rechtsfähigen Stiftungen ist das Sperrjahr zu beachten (s § 88 iVm § 51 BGB), sofern nicht das Vermögen durch Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation an den Fiskus fällt.

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