A ist alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter GF der X-GmbH. B hat dem A mit Vertrag vom 01.01.11 ein unverzinsliches Darlehen iHv 200 000 EUR gewährt, das A für private Anschaffungen benötigt. Angemessen wäre ein Zinssatz von 4 % (= 8 000 EUR jährlich). Das Darlehen ist nach fünf Jahren in einem Betrag zu tilgen. Die Anteile des A gehören zum PV.
Zeitgleich erhält B als Arbeitnehmer der X-GmbH für fünf Jahre eine Gehaltserhöhung um 8 000 EUR jährlich. Die Gehaltserhöhung des B stellt in vollem Umfang eine unangemessen hohe Vergütung dar. Das Gehalt des B liegt bereits über der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung. Zwischen A und B bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen.
Lösung:
a) Auswirkungen bei der X-GmbH
Die Gehaltserhöhung des B führt bei der X-GmbH für fünf Jahre zu einer Vermögens- und Einkommensminderung iHv jährlich 8 000 EUR, die auf ihre gesellschaftsrechtliche Veranlassung zu untersuchen ist. Es handelt sich bei B trotz der fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungen um eine nahe stehende Pers des A aufgr von schuldrechtlichen Beziehungen. Diese Beziehungen bestehen in der unverzinslichen Darlehensgewährung (die Schwierigkeit dürfte in diesem Fall darin bestehen, die Zusammenhänge zu erkennen, zumal das Darlehensverhältnis aller Voraussicht nach nicht der Fin-Verw mitgeteilt wird). In diesem Fall hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten, der dem Gesellschafter nicht nahe steht (bzw mit dem kein unverzinsliches Darlehensverhältnis vereinbart worden wäre), den Vorteil nicht eingeräumt. Somit ist die Vermögens- und Gewinnminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt zum Ansatz einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG sowie einer Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG.
b) Auswirkungen bei A
Bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wäre B keine Gehaltserhöhung iHv 8 000 EUR jährlich gewährt worden. Unter normalen Umständen hätte A von B ein mit 4 % verzinsliches Darlehen erhalten. Die von A jährlich an B zu zahlenden Zinsen iHv 8 000 EUR (= 4 % von 200 000 EUR) begleicht A, indem er sich von der X-GmbH jährlich 8 000 EUR verdeckt ausschütten lässt und den ausgeschütteten Betrag an B weiterleitet. Die dem B jährlich zufließenden 8 000 EUR stellen einen abgekürzten Zahlungsweg dar und sind stlich dem A als vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG zuzurechnen, da ihm B in diesem Zusammenhang aufgr schuldrechtlicher Beziehungen nahe steht; s Schr des BMF v 20.05.1999 (BStBl I 1999, 514).
A erzielt somit in den VZ 11 bis 15 zusätzlich Eink aus KapV iHv jeweils 8 000 EUR.
Da A die Anteile an der X-GmbH im PV hält, ist die Besteuerung der vGA in den VZ 11 bis 15 durch den 25%igen KapSt-Abzug abgegolten (s § 32d Abs 1 EStG). Da die X-GmbH für die vGA die KapSt iHv 2 000 EUR (= 25 % v 8 000 EUR) nicht einbehalten hat, ist die vGA in die Veranlagung des A einzubeziehen (s § 32d Abs 3 EStG). Für diese Kap-Erträge erhöht sich die tarifliche ESt um den nach § 32d Abs 1 EStG ermittelten Betrag (idR 25 %). Die 40%ige StBefreiung gem § 3 Nr 40 Buchst d EStG wird nicht gewährt, weil die Bezüge des A nicht nach § 20 Abs 8 EStG umqualifiziert werden (s § 3 Nr 40 S 2 EStG).
Nach § 32d Abs 6 EStG werden auf Antrag des Gesellschafters die betreffenden Eink aus KapV in die Einkommensermittlung einbezogen und der tariflichen ESt unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren ESt führt ("Günstigerprüfung"). Dabei könnte sich noch eine Minderung des zu versteuernden Einkommens durch einen bisher noch nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag gem § 20 Abs 9 EStG iHv 801 EUR ergeben. Die 40%ige StBefreiung gem § 3 Nr 40 Buchst d EStG wird jedoch auch bei einem Antrag gem § 32d Abs 6 EStG nicht gewährt.
Die (gedankliche) Zahlung der Zinsen an B führt bei A nicht zu einer Minderung seines zu versteuernden Einkommens, weil die Zahlungen keine BA, WK, SA oder außergewöhnliche Belastungen darstellen, weil A das Darlehen des B für private Anschaffungen verwendet hat.
Auswirkungen bei der nahe stehenden Person B
B erzielt iHd 8 000 EUR jährlich keine Eink aus nichtselbst Arbeit, sondern es handelt sich bei ihm in gleicher Höhe um Eink aus KapV nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, die dem AbgeltungSt-Satz von 25 % unterliegen.