Tz. 84

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Bis zum 31.12.1998 war eine stneutrale Realteilung einer Pers-Ges sowohl durch die Übertragung von Einzel-WG als auch durch die Übertragung von (Teil-)Betrieben oder MU-Anteilen möglich. Eine Realteilung der Pers-Ges zu Bw im zeitlichen Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einem Formwechsel ist nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 18.10) keine Betriebsaufgabe. Vielmehr ist sie grds wie eine unentgeltliche Übertragung zu behandeln. Die übernehmenden Gesellschafter der Pers-Ges treten in die Rechtsstellung der Pers-Ges ein, dh sie übernehmen die gewstliche St-Verhaftung für den Rest der Fünf-Jahres-Frist. Werden die stillen Reserven ganz oder tw aufgedeckt, ist eine Veräußerung iSd § 18 Abs 4 UmwStG anzunehmen.

 

Tz. 85

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde die Möglichkeit der stneutralen Realteilung ab dem 01.01.1999 in der Weise eingeschränkt, dass nach § 16 Abs 3 S 2 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 eine Realteilung dann zwingend zu Bw zu erfolgen hatte, wenn die MU bei der Realteilung einen Teilbetrieb oder einen MU-Anteil erhielten. Die Zuteilung einzelner WG wurde nach der gesetzlichen Neuregelung als Aufgabe des MU-Anteils des betr MU behandelt. Wurde die Pers-Ges innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Zuteilung der einzelnen WG durch einen von § 18 Abs 4 UmwStG erfassten Vorgang umgewandelt, wurde auch der Aufgabegewinn von § 18 Abs 4 S 2 UmwStG erfasst. GlA s Patt (in H/H/R, § 18 UmwStG Rn R 21).

 

Tz. 86

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach dem UntStFG ist nach § 16 Abs 3 S 2 ff EStG bei Realteilungen nach dem 31.12.2000 auch bei der Zuteilung von Einzel-WG wieder eine Bw-Fortführung zwingend, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Hierzu s § 18 UmwStG (SEStEG) Tz 77.

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