Tz. 43
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
§ 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 2 EStG ( s Tz 38 ff) war bis zu der Anfügung des § 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 3 EStG durch das SEStEG lückenhaft, da er nur die Fälle erfasste, in denen der Bw der Beteiligung auf Grund einer Tw-Abschr niedriger als die AK der Beteiligung war. § 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 2 EStG hätte auch den Fall erfassen müssen, in dem der Bw der Beteiligung wegen der Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG oder ähnlicher Abzüge niedriger als die AK der Beteiligung ist. Ebenfalls hierzu s § 8b KStG Tz 162 .
Diese Lücke wurde durch das SEStEG durch Einfügung des § 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 3 EStG geschlossen. Danach gilt die Teil-/Halbbefreiung der BV-Mehrungen oder Einnahmen nicht, soweit der niedrigere Bw auf die stwirksame Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG oder ähnliche Abzüge (zB nach § 30 BergbauRatG) zurückzuführen ist. Krit hierzu s Förster (DB 2007, 72, 76) für die Fälle, in denen Gewinne aus der Veräußerung von Kap-Ges-Anteilen nach § 6b EStG übertragen wurden.
Tz. 44
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
In diesen Fällen stellt sich – wie bei der vollen StPflicht der Einnahmen wegen vorangegangener stwirksamer Tw-Abschr – die Frage, ob der Bw der Beteiligung in voller Höhe oder nur zu 60 %/zur Hälfte gegenzurechnen ist. UE kann die Frage nicht anders als bei vorangegangenen stwirksamen Tw-Abschr beantwortet werden (s Tz 42). Zu zutr Lösungen führt uE nur eine Auslegung dahingehend, dass sowohl im Gewinn- als auch im Verlustfall der Bw der Beteiligung insoweit in voller Höhe zu berücksichtigen ist, als er den nur zu 60 %/hälftig stpfl Veräußerungserlös übersteigt, wobei eine volle Berücksichtigung des Bw höchstens iHd voll stpfl Einnahmen möglich ist. Ob der Gesetzeswortlaut eine solche Auslegung zulässt, ist zweifelhaft. Ebenfalls hierzu s Förster (DB 2007, 72, 77), der uE unzutr den Gewinn- und den Verlustfall nach unterschiedlichen Alt lösen will.
Beispiel:
A erwirbt in 1999 die Beteiligung an der B-GmbH für 100 000 EUR. Bei Erwerb nimmt er einen voll stwirksamen Abzug nach § 6b EStG iHv 40 000 EUR vor. In 2008 veräußert er die Beteiligung (Bw = 60 000 EUR)
Alt A: für 110 000 EUR
Alt B: für 50 000 EUR
Lösung Alternative A:
Der Veräußerungserlös ist nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG iHv 40 000 EUR voll stpfl und iHv 70 000 EUR zur Hälfte stpfl.
UE ist der Bw iHv 60 000 EUR nach § 3c Abs 2 EStG nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Dies führt auch zu einem zutr Ergebnis, da der tats entstandene VG iHv 50 000 EUR iHv 45 000 EUR (40 000 EUR Übertragung nach § 6b EStG und Hälfte des übersteigenden Gewinns iHv 10 000 EUR) stpfl ist.
Lösung Alternative B:
Der Veräußerungserlös ist nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG iHv 40 000 EUR voll stpfl und iHv 10 000 EUR zur Hälfte stpfl.
UE ist der Bw iHv 60 000 EUR iHv 20 000 EUR zur Hälfte und iHv 40 000 EUR in voller Höhe zu berücksichtigen. Dies führt auch zu einem zutr Ergebnis, da der tats entstandene Verlust iHv 10 000 EUR zur Hälfte berücksichtigt wird (45 000 EUR stpfl Einnahmen abz 50 000 EUR zu berücksichtigender Bw).
Tz. 45
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Nach § 52 Abs 1 EStG idF des StÄndG 2007 ist § 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 3 EStG erstmals ab dem VZ 2007 anzuwenden, obwohl die entspr Änderung des § 8b KStG für Kö ab dem VZ 2006 anzuwenden ist (s § 8b KStG Tz 163). AA s Förster (DB 2007, 72, 76) und Heinicke (in Schmidt, 32. Aufl, § 3 EStG "Halb-Eink-Verfahren" Nr 4 Buchst b), die von einer Anwendung ab dem 13.12.2006 ausgehen.